Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 239 Bürge

Stand: 10.06.2019

Bund66 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/239#abs-1 (1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/239#abs-2 (2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.

§ 238 § 240