Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 234 Geeignete Wertpapiere
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/234#abs-1 (1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/234#abs-2 (2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/234#abs-3 (3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 234 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 21.10.2025 – 9 AZR 66/25Altersteilzeit - Wertguthaben - InsolvenzsicherungZitiert von 1
- BGH, 14.09.2004 – XI ZB 21/03Zitiert von 2
- OLG Bremen, 23.04.2025 – 1 U 12/24
- LG Arnsberg, 25.10.2023 – 7 O 531/22
- FG Münster, 21.06.2021 – 10 V 473/21 E,FZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 05.03.2013 – 17 U 134/12
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 27.07.2011 – 5 U 18/09
- LAG Sachsen-Anhalt, 09.02.2010 – 6 Sa 469/08Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.11.2002 – 3 Sa 746/02
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 234 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 234 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.