Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 234 Geeignete Wertpapiere

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/234#abs-1 (1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/234#abs-2 (2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/234#abs-3 (3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.

§ 233 § 235