Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 234 Geeignete Wertpapiere
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BAG, 21.10.2025 – 9 AZR 66/25Altersteilzeit - Wertguthaben - InsolvenzsicherungZitiert von 1
- BGH, 14.09.2004 – XI ZB 21/03Zitiert von 2
- OLG Bremen, 23.04.2025 – 1 U 12/24
- LG Arnsberg, 25.10.2023 – 7 O 531/22
- FG Münster, 21.06.2021 – 10 V 473/21 E,FZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 05.03.2013 – 17 U 134/12
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 27.07.2011 – 5 U 18/09
- LAG Sachsen-Anhalt, 09.02.2010 – 6 Sa 469/08Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.11.2002 – 3 Sa 746/02
9 Entscheidungen zu § 234 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 234 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/234#abs-1 (1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/234#abs-2 (2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/234#abs-3 (3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.