Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 235 Umtauschrecht
Stand: 10.06.2019
Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 235 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 21.10.2025 – 9 AZR 66/25Altersteilzeit - Wertguthaben - InsolvenzsicherungZitiert von 1
- VG Regensburg, 19.01.2023 – RO 7 K 19.1857
- FG Münster, 21.06.2021 – 10 V 473/21 E,FZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 03.01.2017 – 20 VA 3/16Zitiert von 1
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