Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 64 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/64?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 4, oder nach § 20 Absatz 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/64?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/64?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/64?asof=2019-12-02#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis dreihunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/64?asof=2019-12-02#abs-5 (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 64 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 64 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 64 neu gefasst durch Artikel 94 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.