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Artikel 4 · BT-Drs. 19/13827 · S. 112

Zu Artikel 4 (Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes)
(§ 64 Bußgeldvorschriften)
Die neue Bußgeldbewehrung trägt der Bedeutung angemessener Maßnahmen wie das Vorhalten von Datenverar-
beitungssystemen bei der Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes und der
Vierten Geldwäscherichtlinie Rechnung. Die Maßnahmen, einschließlich das Vorhalten von Datenverarbeitungs-
systemen, sind angemessen, wenn sie der Risikosituation des Instituts entsprechen und das Institut in die Lage
versetzen, sowohl Geschäftsbeziehungen als auch einzelne Transaktionen, die als zweifelhaft und ungewöhnlich
anzusehen sind, zu erkennen.

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Herkunft

BT-Drs. 19/13827, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 347.400–348.051 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 360c48cfec8f4c65….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP