Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 64 Bußgeldvorschriften
Stand: 01.04.2026
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- LG Köln, 10.11.2022 – 81 O 9/22Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/64#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 4, oder nach § 20 Absatz 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/64#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/64#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/64#abs-3a (3a) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/64#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis dreihunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/64#abs-5 (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.