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Artikel 94 · BT-Drs. 19/4674 · S. 330

Zu Artikel 94 (Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes)

Zu Artikel 94 (Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes)
Die Änderung des neu gefassten Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, soweit es zum 13. Januar 2018 in Kraft trat,
dient der Anpassung an die zum 25. Mai 2018 unmittelbar geltenden Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679.
Die Anpassungen haben weitgehend sprachlichen Charakter. Bei dem neu gefassten Zahlungsdiensteaufsichtsge-
setz handelt es sich um eine Spezialmaterie in Umsetzung der vollharmonisierenden Vorgaben der europäischen
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode              – 331 –                         Drucksache 19/4674


Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie (EU) 2366/2015). Von diesen Vorgaben dürfen die Mitgliedstaaten
grundsätzlich nicht abweichen (vgl. Artikel 107 Absatz 1 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie).

Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679.

Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der bisherigen Begriffe Erhebung und Verwendung an die neue
Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Diese neue Vorschrift bestimmt
Verarbeitung als Oberbegriff, der inhaltlich die bisherige Erhebung und Verwendung umfasst. Inhaltliche Ände-
rungen ergeben sich hierdurch nicht. Personenbezogene Daten können auch künftig nur verarbeitet werden, soweit
dies zur Erfüllung der in der Norm genannten Pflichten erforderlich ist.

Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des bisherigen Begriffs „Verwendung“ an die Verordnung (EU)
2016/679, insbesondere an die neue Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 6.

Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der bisherigen Begriffe Abrufen, Verarbeiten und Speichern an
die neue Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 20

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.735 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.104.170–1.106.905 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP