§ 25i Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld
Stand: 24.02.2022
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- BVerfG, 30.07.2019 – 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht kompetenzwidrig - keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Mitwirkung von Bundesregierung und Deutschem Bundestag an der Errichtung der europäischen BankenunionZitiert von 19
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/25i#abs-1 (1) Kreditinstitute haben bei der Ausgabe von E-Geld die Pflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen, auch wenn die Schwellenwerte nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes nicht erreicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/25i#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 können die Kreditinstitute unbeschadet des § 14 des Geldwäschegesetzes von den Pflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Geldwäschegesetzes absehen, wenn
Beim Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 1 ist es unerheblich, ob der E-Geld-Inhaber das E-Geld über einen Vorgang oder über verschiedene Vorgänge erwirbt, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen den verschiedenen Vorgängen eine Verbindung besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/25i#abs-3 (3) Soweit E-Geld über einen wiederaufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben wird, hat das ausgebende Kreditinstitut Dateisysteme zu führen, in denen alle an identifizierte E-Geld-Inhaber ausgegebenen und zurückgetauschten E-Geld-Beträge mit Zeitpunkt und ausgebender oder rücktauschender Stelle aufgezeichnet werden. § 8 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/25i#abs-3a (3a) Kreditinstitute dürfen Zahlungen mit in Drittstaaten ausgestellten anonymen Guthabenkarten nur akzeptieren, wenn diese Karten die Anforderungen erfüllen, die den in Absatz 2 genannten gleichwertig sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/25i#abs-4 (4) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass bei der Verwendung eines E-Geld-Trägers
so kann die Bundesanstalt dem Kreditinstitut, das das E-Geld ausgibt, Anordnungen erteilen. Insbesondere kann sie