Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

ZAG

§ 59 Datenschutz

Stand: 02.12.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/59#abs-1 (1) Betreiber von Zahlungssystemen und Zahlungsdienstleister dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit das zur Verhütung, Ermittlung und Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/59#abs-2 (2) Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des Zahlungsdienstnutzers verarbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/59#abs-3 (3) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten sind zu beachten.

§ 58a § 60