Gesetze / Wertpapierprospektgesetz
WpPG§ 22 Elektronische Einreichung, Aufbewahrung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/22?asof=2019-07-24#abs-1 (1) Der Prospekt einschließlich der Übersetzung der Zusammenfassung ist der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln. Dies gilt entsprechend für die Übermittlung von Nachträgen und für die Hinterlegung von einheitlichen Registrierungsformularen einschließlich deren Änderungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/22?asof=2019-07-24#abs-2 (2) Die endgültigen Bedingungen des Angebots sind ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu hinterlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/22?asof=2019-07-24#abs-3 (3) Der gebilligte Prospekt wird von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezembers des Kalenderjahres, in dem der Prospekt gebilligt wurde. Dies gilt entsprechend für gebilligte Nachträge und einheitliche Registrierungsformulare einschließlich deren Änderungen.
Änderungsverlauf
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21.12.2024 in Kraft
§ 22 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. I Nr. 377)
BGBl. 2024 I Nr. 377
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 22 umnummeriert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
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04.12.2011 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2427)
BGBl. 2011 I S. 2427
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.