Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 21 Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/21#abs-1 (1) Der Erwerber von Vermögensanlagen kann, wenn ein Verkaufsprospekt entgegen § 6 nicht veröffentlicht wurde, von dem Emittenten der Vermögensanlagen und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts und innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland abgeschlossen wurde. Auf den Erwerb von Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Vermögensanlagen nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/21#abs-2 (2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Vermögensanlagen, kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis der Vermögensanlagen sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/21#abs-3 (3) Werden Vermögensanlagen eines Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Vermögensanlagen auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/21#abs-4 (4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/21#abs-5 (5) Eine Vereinbarung, durch die ein Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam. Weiter gehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 21 VermAnlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 19.07.2021 – 8 U 184/20Zitiert von 2
- LG Essen, 24.09.2020 – 6 O 45/20
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2025 – 5 U 18/24
- KG, 28.11.2024 – 2 U 157/21Zitiert von 1
- BGH, 28.04.2026 – XI ZR 55/24Voraussetzungen eines "öffentlichen Angebots" einer Vermögensanlage
- BGH, 21.02.2013 – III ZR 139/12Haftung des Wirtschaftsprüfers bei Kapitalanlageverlusten: Vertrauen des Anlegers in die Richtigkeit der Prospektangaben auf Grund eines überholten Bestätigungsvermerks in einem veröffentlichten WirtschaftsprüfertestatZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.07.2023 – XI ZB 20/21Kapitalanlagerecht: Haftung aus vorvertraglicher Pflichtverletzung neben der ProspekthaftungZitiert von 31
- OLG Celle, 11.05.2023 – 11 U 119/22
- BGH, 14.06.2022 – XI ZR 395/21Schadensersatz wegen Prospektfehlern: Vorrang spezialgesetzlicher Prospekthaftung; Zuständigkeit des XI. Zivilsenats des BGHZitiert von 38
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 VermAnlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.