Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 11 Anzeige straftatbegründender Tatsachen
Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 119 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. Sie kann die personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Vornahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über Durchsuchungen, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 6 Absatz 2 bis 13 sowie den §§ 7 bis 9 und 10 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt, soweit dies für die Vornahme von Verwaltungsmaßnahmen oder zur Erfüllung von Ersuchen ausländischer Stellen nach § 18 Absatz 2, 4 Satz 1 oder Absatz 10 erforderlich ist und soweit eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu besorgen ist.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1857)
BGBl. 2000 I S. 1857
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