Gesetze / Wohnungsbau-Prämiengesetz
WoPG 1996§ 3 Höhe der Prämie
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoPG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prämie bemißt sich nach den im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Sie beträgt 8,8 Prozent der Aufwendungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoPG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 512 Euro, bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu 1.024 Euro prämienbegünstigt. Die Höchstbeträge stehen den Prämienberechtigten gemeinsam zu (Höchstbetragsgemeinschaft).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoPG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, welche nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen veranlagt werden oder die, falls eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird, die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen. Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten sind auch auf Lebenspartner anzuwenden, wenn in Verbindung mit § 2 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
Änderungsverlauf
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18.07.2014 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2014 I S. 1042
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05.04.2011 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I 554)
BGBl. 2011 I S. 554
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29.12.2003 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I 3076)
BGBl. 2003 I S. 3076
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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