Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 15/1502 · S. 28
Zu Artikel 5 (Eigenheimzulagengesetz)
Zu Artikel 5 (Eigenheimzulagengesetz) Zu Nummer 1 (§ 6 Abs. 2) Mit dem neu eingefügten Satz 4 soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund des Todes des Ehegatten keinen Anspruch mehr auf die Eigenheimzulage besitzen, da für sie von dem Todestag an sofort die Regelungen des Objektverbrauchs gelten, wenn sowohl der Anspruchsbe- rechtigte als auch der verstorbene Ehepartner bis zum Tode bei zwei Objekten jeweils Miteigentümer waren. Auf eine besondere zeitliche Anwendungsregelung wird be- wusst verzichtet. Damit soll erreicht werden, dass auch in Altfällen, d. h. bei Todesfällen in vorangegangenen Kalen- derjahren, die Eigenheimzulage wieder aufleben kann. Dies ist mit Blick auf den Billigkeitscharakter der Regelung ge- rechtfertigt. Durch die Einbeziehung von Altfällen entste- hen keine verfahrensrechtlichen Probleme, da Altjahre nicht berichtigt werden, sondern die über den restlichen Förder- zeitraum fortzuführende Eigenheimzulage zukünftig ledig- lich neu festgesetzt werden muss. Zu Nummer 2 (§ 19 Abs. 8 – neu –) Auf Grund der Neuausrichtung der Förderung des privaten Wohneigentums wird die Eigenheimzulage durch ein Zu- schussprogramm zur Strukturverbesserung in Städten abge- löst, für das der Bund 25 v. H. seiner bis zum Jahr 2011 durch den Wegfall der Eigenheimzulage erzielten Einspa- rungen zur Verfügung stellt. Voraussetzung dafür ist, dass Länder und Gemeinden einen angemessenen Kofinanzie- rungsbeitrag leisten. Bauherren, die vor dem 1. Januar 2004 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor dem 1. Januar 2004 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder Genossenschaftsanteile erwerben, haben Anspruch auf Eigenheimzulage, d. h. für sie gelten noch die bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den ge- samten Förderzeitraum von acht
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.918 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 15/1502 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 15/1502, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 87.311–90.229 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert c009f601079bbadc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP