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Artikel 5 · BT-Drs. 15/1502 · S. 28

Zu Artikel 5 (Eigenheimzulagengesetz)

Zu Artikel 5 (Eigenheimzulagengesetz)
Zu Nummer 1 (§ 6 Abs. 2)
Mit dem neu eingefügten Satz 4 soll vermieden werden,
dass Steuerpflichtige auf Grund des Todes des Ehegatten
keinen Anspruch mehr auf die Eigenheimzulage besitzen,
da für sie von dem Todestag an sofort die Regelungen des
Objektverbrauchs gelten, wenn sowohl der Anspruchsbe-
rechtigte als auch der verstorbene Ehepartner bis zum Tode
bei zwei Objekten jeweils Miteigentümer waren.
Auf eine besondere zeitliche Anwendungsregelung wird be-
wusst verzichtet. Damit soll erreicht werden, dass auch in
Altfällen, d. h. bei Todesfällen in vorangegangenen Kalen-
derjahren, die Eigenheimzulage wieder aufleben kann. Dies
ist mit Blick auf den Billigkeitscharakter der Regelung ge-
rechtfertigt. Durch die Einbeziehung von Altfällen entste-
hen keine verfahrensrechtlichen Probleme, da Altjahre nicht
berichtigt werden, sondern die über den restlichen Förder-
zeitraum fortzuführende Eigenheimzulage zukünftig ledig-
lich neu festgesetzt werden muss.
Zu Nummer 2 (§ 19 Abs. 8 – neu –)
Auf Grund der Neuausrichtung der Förderung des privaten
Wohneigentums wird die Eigenheimzulage durch ein Zu-
schussprogramm zur Strukturverbesserung in Städten abge-
löst, für das der Bund 25 v. H. seiner bis zum Jahr 2011
durch den Wegfall der Eigenheimzulage erzielten Einspa-
rungen zur Verfügung stellt. Voraussetzung dafür ist, dass
Länder und Gemeinden einen angemessenen Kofinanzie-
rungsbeitrag leisten. Bauherren, die vor dem 1. Januar 2004
mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor dem
1. Januar 2004 den notariellen Kaufvertrag abschließen
oder Genossenschaftsanteile erwerben, haben Anspruch auf
Eigenheimzulage, d. h. für sie gelten noch die bisherigen
Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den ge-
samten Förderzeitraum von acht

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.918 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1502, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 87.311–90.229 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert c009f601079bbadc….

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