Gesetze / Wohnungsbau-Prämiengesetz
WoPG 1996§ 3 Höhe der Prämie
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoPG/3#abs-1 (1) Die Prämie bemißt sich nach den im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Sie beträgt 10 Prozent der Aufwendungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoPG/3#abs-2 (2) Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro, bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu 1 400 Euro prämienbegünstigt. Die Höchstbeträge stehen den Prämienberechtigten gemeinsam zu (Höchstbetragsgemeinschaft).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoPG/3#abs-3 (3) Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, welche nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen veranlagt werden oder die, falls eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird, die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen. Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten sind auch auf Lebenspartner anzuwenden, wenn in Verbindung mit § 2 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 WoPG 1996 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 20.06.1978 – 2 BvR 71/76Einschränkung der Gewährung von Wohnungsbauprämien durch Einkommensteuerreformgesetz 1974Zitiert von 29
- BVerfG, 12.02.1964 – 1 BvL 12/62Anwendung der Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG auf freiwillige Leistungen des Staates (Höchstbetrag der Wohnungsbauprämie bei Ehegatten)Zitiert von 51
- BVerfG, 08.06.1977 – 1 BvR 265/75"Steuerreformgeschädigte Väter und Mütter"; Unterhaltsleistungen geschiedener, getrennt lebender Ehegatten und Unverheirateter für ihre KinderZitiert von 33
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. I S. 2451
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18.07.2014 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2014 I S. 1042
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05.04.2011 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I 554)
BGBl. 2011 I S. 554
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29.12.2003 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I 3076)
BGBl. 2003 I S. 3076
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.