Gesetze / Wohnungsbau-Prämiengesetz
WoPG 1996§ 3 Höhe der Prämie
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoPG/3#abs-1 (1) Die Prämie bemißt sich nach den im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Sie beträgt 10 Prozent der Aufwendungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoPG/3#abs-2 (2) Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro, bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu 1 400 Euro prämienbegünstigt. Die Höchstbeträge stehen den Prämienberechtigten gemeinsam zu (Höchstbetragsgemeinschaft).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoPG/3#abs-3 (3) Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, welche nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen veranlagt werden oder die, falls eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird, die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen. Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten sind auch auf Lebenspartner anzuwenden, wenn in Verbindung mit § 2 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 WoPG 1996 →
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- BVerfG, 20.06.1978 – 2 BvR 71/76Einschränkung der Gewährung von Wohnungsbauprämien durch Einkommensteuerreformgesetz 1974Zitiert von 22
- BVerfG, 12.02.1964 – 1 BvL 12/62Anwendung der Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG auf freiwillige Leistungen des Staates (Höchstbetrag der Wohnungsbauprämie bei Ehegatten)Zitiert von 47
- BVerfG, 08.06.1977 – 1 BvR 265/75"Steuerreformgeschädigte Väter und Mütter"; Unterhaltsleistungen geschiedener, getrennt lebender Ehegatten und Unverheirateter für ihre KinderZitiert von 16
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