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Artikel 32 · BT-Drs. 14/3554 · S. 60

Zu Artikel 32 (Wohnungsbau-Prämiengesetz)

Zu Artikel 32 (Wohnungsbau-Prämiengesetz)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Der DM-Betrag für den Mindestbeitrag an Bausparkassen
im Sparjahr wird im Verhältnis 2 DM : 1 Euro geglättet.
Zu Nummer 2 (§ 2a)
Die DM-Beträge werden nach dem amtlichen Umrech-
nungskurs umgerechnet und auf volle 100 Euro nach oben
geglättet.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Der prämienbegünstigte Höchstbetrag von 1 000 DM wird
nach dem amtlichen Umrechnungskurs umgerechnet und
auf den vollen Euro nach oben geglättet; der Höchstbetrag
für Ehegatten beträgt weiterhin das Doppelte davon.
Zu Nummer 4 (§ 10)
Die Vorschrift regelt die zeitliche Anwendung.

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Herkunft

BT-Drs. 14/3554, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 158.438–159.041 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 800f447cd4c7bc4c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP