Gesetze / Wohnungsbau-Prämiengesetz
WoPG 1996§ 2a Einkommensgrenze
Stand: 01.01.2021
Die Einkommensgrenze beträgt 35 000 Euro, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 70 000 Euro. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1). Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2a WoPG 1996 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 20.06.1978 – 2 BvR 71/76Einschränkung der Gewährung von Wohnungsbauprämien durch Einkommensteuerreformgesetz 1974Zitiert von 29
- BVerfG, 08.06.1977 – 1 BvR 265/75"Steuerreformgeschädigte Väter und Mütter"; Unterhaltsleistungen geschiedener, getrennt lebender Ehegatten und Unverheirateter für ihre KinderZitiert von 33
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794)
BGBl. 2001 I S. 3794
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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