Gesetze / Wohnungsbau-Prämiengesetz
WoPG 1996§ 2a Einkommensgrenze
Stand: 01.01.2021
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- BVerfG, 20.06.1978 – 2 BvR 71/76Einschränkung der Gewährung von Wohnungsbauprämien durch Einkommensteuerreformgesetz 1974Zitiert von 22
- BVerfG, 08.06.1977 – 1 BvR 265/75"Steuerreformgeschädigte Väter und Mütter"; Unterhaltsleistungen geschiedener, getrennt lebender Ehegatten und Unverheirateter für ihre KinderZitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Einkommensgrenze beträgt 35 000 Euro, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 70 000 Euro. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1). Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde.