Gesetze / Wohnungsbau-Prämiengesetz
WoPG 1996§ 2a Einkommensgrenze
Die Einkommensgrenze beträgt 25.600 Euro, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 51.200 Euro. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1). Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde.
Änderungsverlauf
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794)
BGBl. 2001 I S. 3794
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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