§ 21 Sonstige Gründe
Stand: 10.06.2019
Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,
1.
wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,
2.
wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder
3.
soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.
Wird zitiert von 55 Entscheidungen zu § 21 WoGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 10.12.2024 – 21 K 298/23Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2025 – OVG 6 B 3/25
- BVerwG, 18.04.2013 – 5 C 21.12Zitiert von 19
- BVerwG, 18.04.2013 – 5 C 21/12Missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld; erhebliches Vermögen; Zumutbarkeit des VermögenseinsatzesZitiert von 14
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2024 – 12 S 2728/22Zitiert von 3
- VG München, 18.09.2025 – M 22 K 24.4753
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 13.02.2026 – 15 A 71/23
- OVG Niedersachsen, 21.10.2025 – 2 PA 99/25Zitiert von 1
- VGH Hessen, 17.09.2025 – 10 D 1332/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.