Gesetze / Vermögensteuergesetz
VStG§ 6 Freibeträge für natürliche Personen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 23.11.2022 – 7 K 3042/21Zitiert von 3
- VG München, 18.09.2025 – M 22 K 24.4753
- VG Berlin, 24.01.2023 – 21 K 64/22Zitiert von 2
- FG Saarland, 03.12.2003 – 1 K 96/03
- VG Berlin, 10.12.2024 – 21 K 298/23Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2024 – 12 S 2728/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2025 – OVG 6 B 3/25
- OLG Brandenburg, 04.02.2025 – 9 WF 12/25
- OLG Braunschweig, 07.09.2023 – 1 ORs 10/23Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 VStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/6#abs-1 (1) Bei der Veranlagung einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person bleiben 120.000 Deutsche Mark und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten 240.000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/6#abs-2 (2) Für jedes Kind, das mit einem Steuerpflichtigen oder mit Ehegatten zusammen veranlagt wird, sind weitere 120.000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei. Kinder im Sinne des Gesetzes sind eheliche Kinder, für ehelich erklärte Kinder, nichteheliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/6#abs-3 (3) Weitere 50.000 Deutsche Mark sind steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung von 100 ist. Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen veranlagt (§ 14 des Vermögensteuergesetzes), wird der Freibetrag mit der Zahl der zusammen veranlagten Steuerpflichtigen, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, vervielfacht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/6#abs-4 (4)