Gesetze / Vermögensteuergesetz
VStG§ 6 Freibeträge für natürliche Personen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/6#abs-1 (1) Bei der Veranlagung einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person bleiben 120.000 Deutsche Mark und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten 240.000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/6#abs-2 (2) Für jedes Kind, das mit einem Steuerpflichtigen oder mit Ehegatten zusammen veranlagt wird, sind weitere 120.000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei. Kinder im Sinne des Gesetzes sind eheliche Kinder, für ehelich erklärte Kinder, nichteheliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/6#abs-3 (3) Weitere 50.000 Deutsche Mark sind steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung von 100 ist. Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen veranlagt (§ 14 des Vermögensteuergesetzes), wird der Freibetrag mit der Zahl der zusammen veranlagten Steuerpflichtigen, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, vervielfacht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/6#abs-4 (4)
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 6 VStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 12.10.1979 – III R 24/79Zitiert von 1
- BFH, 25.01.1980 – III R 108/79
- VG Sigmaringen, 23.11.2022 – 7 K 3042/21Zitiert von 3
- VG München, 18.09.2025 – M 22 K 24.4753
- VG Berlin, 24.01.2023 – 21 K 64/22Zitiert von 2
- FG Saarland, 03.12.2003 – 1 K 96/03
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2025 – OVG 6 B 3/25
- OLG Brandenburg, 04.02.2025 – 9 WF 12/25
- VG Berlin, 10.12.2024 – 21 K 298/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 VStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.11.1992 Ausfertigung
§ 6 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1992 I S. 1853
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.