Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 175
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Nach Gewicht
- BGH, 07.05.2021 – V ZR 299/19Wohnungseigentumsanlage: Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers für bereits vor dem 1. Dezember 2020 anhängige Verfahren bei Geltendmachung der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte; Anspruch eines Nachbarn auf Beseitigung der angepflanzten Gehölze bei Nichteinhaltung der Grenzabstände in Baden-WürttembergZitiert von 39
- BGH, 11.11.2022 – V ZR 213/21Wohnungseigentumsrecht: Ansprüche des Käufers einer Eigentumswohnung auf Nachbesserung; Nachbesserung wegen Altlastenverdacht; arglistiges Verschweigen von Altlasten
- LG Frankfurt am Main, 04.05.2022 – 2-09 S 11/20
- VGH Bayern, 26.04.2022 – 22 B 21.860Zitiert von 14
- VG Frankfurt (Oder), 28.06.2022 – VG 5 K 1122/19
- BGH, 28.01.2022 – V ZR 86/21Wohnungseigentum: Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung der Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums nach Inkrafttreten neuen RechtsZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.06.2026 – V ZR 68/25Beschlusszwang für bauliche Veränderungen bei GdW mit nur zwei Mitgliedern in DoppelhaushälftenZitiert von 1
- BGH, 17.04.2026 – V ZR 125/25Auslegung einer Reallast über die Verpflichtung zur Zahlung eines sog. Grundpreises für ein HeizwerkZitiert von 1
- BGH, 26.03.2026 – VII ZR 108/24Zahlung eines Kostenvorschusses für Mängel am Dach; Verjährungsbeginn des Kostenvorschussanspruches; Wirksamkeit einer Abnahmeklausel
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9a WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/9a#abs-1 (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8. Sie führt die Bezeichnung „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ oder „Wohnungseigentümergemeinschaft” gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/9a#abs-2 (2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/9a#abs-3 (3) Für das Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Gemeinschaftsvermögen) gelten § 18, § 19 Absatz 1 und § 27 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/9a#abs-4 (4) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Absatz 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind; für die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist § 728b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Er kann gegenüber einem Gläubiger neben den in seiner Person begründeten auch die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen, nicht aber seine Einwendungen und Einreden gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Für die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/9a#abs-5 (5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemeinschaftsvermögen findet nicht statt.