Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/9a#abs-1 (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8. Sie führt die Bezeichnung „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ oder „Wohnungseigentümergemeinschaft” gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/9a#abs-2 (2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/9a#abs-3 (3) Für das Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Gemeinschaftsvermögen) gelten § 18, § 19 Absatz 1 und § 27 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/9a#abs-4 (4) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Absatz 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind; für die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist § 728b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Er kann gegenüber einem Gläubiger neben den in seiner Person begründeten auch die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen, nicht aber seine Einwendungen und Einreden gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Für die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/9a#abs-5 (5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemeinschaftsvermögen findet nicht statt.
Wird zitiert von 192 Entscheidungen zu § 9a WEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.05.2021 – V ZR 299/19Wohnungseigentumsanlage: Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers für bereits vor dem 1. Dezember 2020 anhängige Verfahren bei Geltendmachung der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte; Anspruch eines Nachbarn auf Beseitigung der angepflanzten Gehölze bei Nichteinhaltung der Grenzabstände in Baden-WürttembergZitiert von 43
- BGH, 11.11.2022 – V ZR 213/21Wohnungseigentumsrecht: Ansprüche des Käufers einer Eigentumswohnung auf Nachbesserung; Nachbesserung wegen Altlastenverdacht; arglistiges Verschweigen von AltlastenZitiert von 36
- LG Frankfurt am Main, 04.05.2022 – 2-09 S 11/20
- VGH Bayern, 26.04.2022 – 22 B 21.860Gaststättenrecht: Fehlen der Klagebefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eine Gaststättenerlaubnis für Räume auf demselben Grundstück Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Frankfurt (Oder), 28.06.2022 – VG 5 K 1122/19
- BGH, 28.01.2022 – V ZR 86/21Wohnungseigentum: Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung der Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums nach Inkrafttreten neuen RechtsZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 16.07.2026 – 2 K 4210/26Erfolgloser Eilantrag gegen eine bauaufsichtliche Anordnung zur Herstellung eines zweiten Rettungswegs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 261/24.NEZitiert von 2
- BGH, 12.06.2026 – V ZR 68/25Beschlusszwang für bauliche Veränderungen bei GdW mit nur zwei Mitgliedern in DoppelhaushälftenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9a WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 34 Abs. 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.