Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 9b Vertretung
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/9b#abs-1 (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/9b#abs-2 (2) Dem Verwalter gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss dazu ermächtigter Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Wird zitiert von 103 Entscheidungen zu § 9b WEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 29.02.2024 – 2 Sa 205/23Zitiert von 1
- BAG, 06.03.2025 – 2 AZR 115/24Wohnungseigentümergemeinschaft - Vertretungsmacht des VerwaltersZitiert von 3
- AG Neustadt an der Weinstraße, 28.09.2022 – 4 C 201/21
- BGH, 08.07.2022 – V ZR 202/21Beschlussersetzungsklage: Vertretung einer WohnungseigentümergemeinschaftZitiert von 25
- OLG München, 11.07.2024 – 34 Wx 155/24 e
- OLG München, 09.03.2023 – 34 Wx 20/23 e
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 16.07.2026 – 2 K 4210/26Erfolgloser Eilantrag gegen eine bauaufsichtliche Anordnung zur Herstellung eines zweiten Rettungswegs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2025 – 26 U 14/24
- SG Stuttgart, 11.11.2025 – S 5 BA 258/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9b WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.