Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/27#abs-1 (1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/27#abs-2 (2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.
Wird zitiert von 445 Entscheidungen zu § 27 WEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.10.2019 – V ZR 286/18Beschlussmängelverfahren gegen Wohnungseigentümer: Erteilung von prozessführenden Weisungen an Verwalter
- VG Freiburg, 19.03.2013 – 4 K 184/13Zitiert von 1
- BGH, 05.07.2013 – V ZR 241/12Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Verwalterbefugnis zur Rechtsanwaltsbeauftragung; Anfechtbarkeit gefasster Beschlüsse wegen unterbliebener Ladung eines Wohnungseigentümers ohne VerwalterverschuldenZitiert von 10
- BGH, 05.07.2024 – V ZR 241/23Ordnungsmäßigkeit von Beschluss über Kompetenzverlagerung auf VerwalterZitiert von 5
- BGH, 08.06.2018 – V ZR 125/17Wohnungseigentum: Schadensersatzanspruch einzelner Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Pflichtverletzungen des Verwalters bei der Durchführung von Beschlüssen; Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter auf Durchführung von Beschlüssen; Haftung für durch Auftragnehmer verursachte Schäden am SondereigentumZitiert von 17
- LG München II, 13.12.2023 – 1 S 12989/22 WEG
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.04.2026 – V ZR 102/24Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für Erhaltungsmaßnahmen an Balkonen trotz vereinbarter Übertragung der ErhaltungslastZitiert von 1
- SG Stuttgart, 11.11.2025 – S 5 BA 258/25
- AG Siegburg, 10.11.2025 – 152 C 1/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.