Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz

WEG

§ 9 Schließung der Wohnungsgrundbücher

Stand: 25.01.2021

MietrechtBund3 Fassungen17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/9#abs-1 (1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen:

1.
von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gemäß § 4 aufgehoben werden;
2.
auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereinigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/9#abs-2 (2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig mit dem Recht eines Dritten belastet, so werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Aufhebung des Sondereigentums die Zustimmung des Dritten erforderlich ist, durch Absatz 1 nicht berührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/9#abs-3 (3) Werden die Wohnungsgrundbücher geschlossen, so wird für das Grundstück ein Grundbuchblatt nach den allgemeinen Vorschriften angelegt; die Sondereigentumsrechte erlöschen, soweit sie nicht bereits aufgehoben sind, mit der Anlegung des Grundbuchblatts.

§ 8 § 9a