Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 770 Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit

Stand: 10.06.2019

Bund131 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/770#abs-1 (1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/770#abs-2 (2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.

§ 769 § 771