Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 770 Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 131
Nach Gewicht
- BGH, 25.01.2022 – XI ZR 255/20Gewährleistungsbürgschaft beim Bauvertrag: Inhaltskontrolle des formularmäßigen Ausschlusses der Einrede der AnfechtbarkeitZitiert von 3
- BGH, 24.10.2017 – XI ZR 600/16Bauvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Sicherungsabrede über eine dem Auftragnehmer zur Ablösung eines Gewährleistungseinbehalts auferlegte Bürgschaft mit einem gegenüber dem Bürgen unzulässigen RegelungsinhaltZitiert von 3
- BGH, 16.01.2003 – IX ZR 171/00Zitiert von 15
- BGH, 24.10.2017 – XI ZR 362/15Bürgschaft: Bereicherungseinrede des Bürgen gegen den Gläubiger bei unwirksamer SicherungsvereinbarungZitiert von 11
- OLG Düsseldorf, 30.05.2008 – I-22 U 113/07
- OLG Brandenburg, 13.08.2014 – 4 U 108/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – 3 Kart 1098/25
- LG Karlsruhe, 08.07.2025 – 4 O 129/25
- FG Köln, 04.12.2024 – 12 K 1271/23Zitiert von 1
131 Entscheidungen zu § 770 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 770 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/770#abs-1 (1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/770#abs-2 (2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.