Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 8 Teilung durch den Eigentümer
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 316
Nach Gewicht
- BGH, 26.02.2021 – V ZR 33/20(Übergang des Stimmrechts und der Anfechtungsbefugnis auf den Wohnungseigentumserwerber: Werdender Wohnungseigentümer durch Erwerb seiner Einheit von einem der teilenden Eigentümer bei einer Aufteilung durch Teilungsvertrag)Zitiert von 13
- OLG München, 15.06.2020 – 34 Wx 144/20Zitiert von 1
- BGH, 12.10.2016 – V ZB 198/15Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei nachträglicher Verfügungsbeschränkung für den teilenden Eigentümer durch eine kommunale ErhaltungssatzungZitiert von 15
- OLG Frankfurt am Main, 13.05.2024 – 20 W 65/24Zitiert von 1
- BGH, 21.03.2024 – V ZB 10/23Vollzug der Teilung eines in Berlin bebauten Grundstücks in Wohnungseigentum im GrundbuchZitiert von 5
- BGH, 06.04.2016 – VIII ZR 143/15Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters durch Begründung von Wohnungseigentum; Zulässigkeit einer Stufenklage zur Erlangung sonstiger mit der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs als solcher nicht im Zusammenhang stehender Auskunft über die RechtsverfolgungZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.04.2026 – V ZR 125/25Auslegung einer Reallast über die Verpflichtung zur Zahlung eines sog. Grundpreises für ein HeizwerkZitiert von 1
- BGH, 20.02.2026 – V ZR 34/25Sondereigentumsfähigkeit von Räumen mit gemeinschaftlichen Anlagen und EinrichtungenZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2026 – 3 V 3015/26
316 Entscheidungen zu § 8 WEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/8#abs-1 (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/8#abs-2 (2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/8#abs-3 (3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.