Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz

WEG

§ 8 Teilung durch den Eigentümer

Stand: 25.01.2021

MietrechtBund3 Fassungen316 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/8#abs-1 (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/8#abs-2 (2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/8#abs-3 (3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

§ 7 § 9