Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/9a?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8. Sie führt die Bezeichnung „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ oder „Wohnungseigentümergemeinschaft” gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/9a?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/9a?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Für das Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Gemeinschaftsvermögen) gelten § 18, § 19 Absatz 1 und § 27 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/9a?asof=2021-01-25#abs-4 (4) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Absatz 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind; für die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist § 160 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Er kann gegenüber einem Gläubiger neben den in seiner Person begründeten auch die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen, nicht aber seine Einwendungen und Einreden gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Für die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/9a?asof=2021-01-25#abs-5 (5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemeinschaftsvermögen findet nicht statt.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 34 Abs. 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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