Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie
Fehlt ein Verwalter oder ist er zur Vertretung nicht berechtigt, so vertreten alle Wohnungseigentümer die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen oder mehrere Wohnungseigentümer zur Vertretung ermächtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/27?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die dem Verwalter nach den Absätzen 1 bis 3 zustehenden Aufgaben und Befugnisse können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/27?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Verwalter ist verpflichtet, eingenommene Gelder von seinem Vermögen gesondert zu halten. Die Verfügung über solche Gelder kann durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten abhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/27?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Verwalter kann von den Wohnungseigentümern die Ausstellung einer Vollmachts- und Ermächtigungsurkunde verlangen, aus der der Umfang seiner Vertretungsmacht ersichtlich ist.