# § 27 WoEigG — Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

Wohnungseigentumsgesetz  
Stand: 25.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

- 1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder

- 2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

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Zitiervorschlag: § 27 WoEigG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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