Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 26a Zertifizierter Verwalter
Stand: 17.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/26a#abs-1 (1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/26a#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden:
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 26a WEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Bamberg, 02.02.2024 – 41 S 1/23 WEG
- AG Wuppertal, 29.09.2021 – 95b C 1/21Zitiert von 4
- BGH, 02.07.2021 – V ZR 201/20Wohnungseigentum: Rechtsfolgen der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer KapitalgesellschaftZitiert von 17
- AG München, 06.09.2023 – 1292 C 7542/22 WEG
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.10.2024 Ausfertigung
§ 26a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 306)
BGBl. 2024 I Nr. 306
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.