Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 29 Verwaltungsbeirat
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 78
Nach Gewicht
- LG München II, 20.11.2024 – 1 S 9461/23 WEG
- BGH, 04.07.2025 – V ZR 225/24Wohnungseigentumssache: Bestellung von gesetzlichen Vertretern oder bevollmächtigten Mitarbeitern einer juristischen Person zu Mitgliedern des VerwaltungsbeiratsZitiert von 1
- LG Köln, 09.06.2011 – 29 S 219/10
- BGH, 05.02.2010 – V ZR 126/09Wohnungseigentum: Gesetzwidrige Besetzung des Verwaltungsbeirats als Maßnahme ordnungsgemäßer VerwaltungZitiert von 6
- BGH, 23.02.2018 – V ZR 101/16Wohnungseigentum: Schadensersatzansprüche eines Wohnungseigentümers wegen verzögerter Beschlussfassung über die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums; Haftung der Wohnungseigentümer für pflichtwidriges Abstimmungsverhalten; Darlegungs- und Beweislast eines Wohnungseigentümers für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht bei Änderung seines Abstimmungsverhaltens; Handlungspflicht der Wohnungseigentümer bei erfolgreicher Anfechtung eines Negativbeschlusses; Pflichten des VerwaltungsbeiratsZitiert von 23
- LG Düsseldorf, 02.10.2013 – 25 S 53/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG Clausthal-Zellerfeld, 29.01.2025 – 44 C 127/23
- LG Frankfurt am Main, 23.01.2025 – 2-13 S 24/24
- LG München II, 17.10.2024 – 36 S 4930/23 WEG
78 Entscheidungen zu § 29 WEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/29#abs-1 (1) Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/29#abs-2 (2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gefasst werden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/29#abs-3 (3) Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.