Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz

WEG

§ 22 Wiederaufbau

Stand: 25.01.2021

MietrechtBund3 Fassungen424 Entscheidungen

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

§ 21 § 23