Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 66 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/66?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Abweichend von § 58 kann eine gesetzliche Bestimmung zur Nachnutzung von Flächen, die bereits für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See genutzt werden oder worden sind, vorsehen, dass für die Nachnutzung durch einen Dritten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/66?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorhabenträger muss gegenüber der Planfeststellungsbehörde frei von Bedingungen, Befristungen oder sonstigen Nebenbestimmung schriftlich erklären, dass er für die Zeit, nachdem der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Windenergieanlage auf See und die zugehörigen Anlagen und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 die Informationen und Unterlagen jeweils ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignen und herausgeben wird. Sofern ein Dritter Eigentümer oder Besitzer der Windenergieanlagen auf See oder der zugehörigen Einrichtungen ist oder wird, muss dieser eine Verpflichtungserklärung nach Satz 1 abgeben; im Fall des nachträglichen Erwerbs muss die Erklärung unverzüglich nach Eigentums- oder Besitzerwerb abgegeben werden. § 41 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2025 I Nr. 351
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 66 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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25.05.2020 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I 1070)
BGBl. 2020 I S. 1070
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.