Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 66 Planfeststellung und Plangenehmigung

Stand: 23.12.2025

Bund4 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/66#abs-1 (1) Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen bedürfen der Planfeststellung. Abweichend von Satz 1 bedürfen die wesentliche Änderung von Einrichtungen sowie die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen auf Beschleunigungsflächen und zentral voruntersuchten Flächen, die den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 entsprechen, sowie die Errichtung und der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen und Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen der Plangenehmigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/66#abs-2 (2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde sowie Plangenehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz zugleich Anlaufstelle nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/66#abs-3 (3) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

§ 65 § 67