Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 58 Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/58?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden, sind die Einrichtungen in dem Umfang zu beseitigen, wie dies die in § 48 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 genannten Belange erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/58?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die allgemein anerkannten internationalen Normen zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/58?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung die Leistung einer geeigneten Sicherheit nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz anordnen, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Beseitigungspflicht sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/58?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Soweit die Planfeststellungsbehörde eine Sicherheit nach Absatz 3 angeordnet hat, bleibt bei Übergang des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Vorhabenträger der vorige Vorhabenträger so lange zur Beseitigung verpflichtet, wie nicht der andere Vorhabenträger eine Sicherheit erbracht und die Planfeststellungsbehörde deren Geeignetheit festgestellt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/58?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch für Einrichtungen anzuwenden, die nach § 48 Absatz 6 keiner Planfeststellung bedürfen.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2025 I Nr. 351
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01.01.2025 in Kraft
§ 58 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 231)
BGBl. 2025 I Nr. 231
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01.01.2023 in Kraft
§ 58 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 107)
BGBl. 2024 I Nr. 107
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 58 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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