Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 60 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/60?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bezuschlagte Bieter müssen an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn sie gegen die Fristen nach § 59 Absatz 2 verstoßen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/60?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Höhe der Pönale nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/60?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Absatz 2 ist bei Verstößen gegen Fristen, die nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz festgelegt worden sind, nach Maßgabe dieser Festlegung entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/60?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Unbeschadet der Pönale nach den Absätzen 1, 2 und 2a muss die Bundesnetzagentur einen Zuschlag widerrufen, wenn der bezuschlagte Bieter eine der folgenden Fristen nicht einhält:
In den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgt der Widerruf eines Zuschlags in dem Umfang, der sich aus der Differenz der bezuschlagten Gebotsmenge und der installierten Leistung der betriebsbereiten Windenergieanlagen auf See ergibt.
Änderungsverlauf
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22.03.2023 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88)
BGBl. 2023 I Nr. 88
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 60 eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.