Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 55 Rechtsfolgen des Zuschlags
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/55#abs-1 (1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 54 hat der bezuschlagte Bieter
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/55#abs-2 (2) Im Plangenehmigungsverfahren ist der bezuschlagte Bieter an seine Angaben nach § 51 aus dem Gebot gebunden. Weichen Angaben in den Planunterlagen von den Angaben aus dem Gebot, die für die Erteilung des Zuschlags wesentlich waren, ab und hat der Bieter dies zu vertreten, beendet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie das Verfahren durch ablehnenden Bescheid. In diesem Fall hat der bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 100 Prozent der nach § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit zu zahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/55#abs-3 (3) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich des § 69 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte begründet für die Zeit nach dem Ende der Befristung der Plangenehmigung. Die bezuschlagte Fläche kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/55#abs-4 (4) Die zuständige Stelle gibt den Zuschlag mit den folgenden Angaben auf seiner Internetseite bekannt:
Der Zuschlag ist nach Ablauf einer Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 1 als bekannt gegeben anzusehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/55#abs-5 (5) Die zuständige Stelle unterrichtet die Bieter, denen ein Zuschlag erteilt wurde, unverzüglich über die Erteilung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/55#abs-6 (6) Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 54 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. § 83a Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zuständige Stelle einen Zuschlag innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Ausschreibungsvolumens erteilt.
Änderungsverlauf
-
20.12.2022 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
-
20.07.2022 Ausfertigung
§ 55 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.