Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 57 Zweckbindung der Zahlungen
Stand: 24.01.2026
Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden anteilig für den Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit insbesondere für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, für den Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat insbesondere zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen, als Einnahmen des Bundeshaushalts zu Transformationszwecken sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes verwendet. Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden abweichend von Satz 1 für Ausschreibungen im Jahr 2023 anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen, als Einnahmen des Bundeshaushalts sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes verwendet.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 57 WindSeeG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Hamburg, 08.04.2019 – 1 Bf 200/15Zitiert von 8
- BVerwG, 29.04.2021 – 4 C 2/19Vorläufige Untersagung des Betriebs eines Offshore-Windparks wegen Beeinträchtigung der Seetaucherpopulationen nicht ausgeschlossenZitiert von 28
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2025 I Nr. 351
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01.01.2025 in Kraft
§ 57 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 231)
BGBl. 2025 I Nr. 231
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01.01.2023 in Kraft
§ 57 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 107)
BGBl. 2024 I Nr. 107
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 57 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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