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Artikel 19 · BT-Drs. 19/23482 · S. 152

Zu Artikel 19 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Zu Artikel 19 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Artikel 19 regelt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes. Nach Satz 1 tritt das Gesetz am Tag nach seiner
Verkündung in Kraft. Satz 2 setzt die Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen außer Kraft. Dadurch,
dass die gemeinsamen Ausschreibungen in die Innovationsausschreibungen in die Innovationsausschreibungen
integriert werden, bedarf es der entsprechenden Verordnung nicht mehr. Bereits erhaltene Zuschläge behalten ihre
Gültigkeit.
Absatz 2 Nummer 1 regelt abweichend von Absatz 1 Satz 1, dass die Streichung von § 87 EEG 2021 erst zum
30. September 2021 in Kraft tritt. Grund hierfür ist, dass die geplante besondere Gebührenverordnung im Ge-
schäftsbereich des BMWi erst zum 1. Oktober 2021 in Kraft tritt. Um die bisher bestehenden Gebührenverord-
nungen im Bedarfsfall auch weiterhin auf der Grundlage des Verwaltungskostengesetzes anpassen zu können,
tritt die Streichung des § 87 EEG 2021 erst zum 30. September 2021 in Kraft.
Absatz 2 Nummer 2 regelt hiervon abweichend, dass die Änderungen des § 31 Absatz 1 KWKG und des § 36
HkRNDV erst mit Ablauf der Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie 2018/2001/EU, am 30. Juni 2021, in Kraft tre-
ten. Hinsichtlich der Änderung des KWKG ist dies ist notwendig, um den erforderlichen Änderungsbedarf in der
HkRNDV zu ermitteln, um Herkunftsnachweise auszustellen, die auch die Anforderungen des Art. 14 Absatz 10
der EU-Richtlinie 2012/27/EU erfüllen und die erforderliche Schnittstelle zu dem Marktstammdatenregister ein-
zurichten. Mit der Übergangsfrist in der HkRNDV wird dem Umstand Rechnung getragen, dass meist langfristige
Handelsverträge über Herkunftsnachweise geschlossen werden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 153 – Drucksache 19/23482
Anlage 2
Stellungnahme des Nationale

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.488 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/23482, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 493.354–509.842 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert c1e287ef8bcf5965….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP