Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 24 Rechtsfolgen des Zuschlags
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 23 hat der bezuschlagte Bieter
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich des § 48 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte begründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die bezuschlagte Fläche kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.
Änderungsverlauf
-
20.12.2022 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
-
20.07.2022 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
-
21.12.2020 Ausfertigung
§ 24 eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
-
13.05.2019 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
-
22.12.2016 Ausfertigung
§ 24 eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.