Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 20 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert

Stand: 01.01.2023

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/20#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausgeschriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert den Zuschlag. Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der Sicherheit nach § 18 Absatz 2 Satz 2. Ein Gebot, das die Anforderungen nach § 17 nicht erfüllt, wird entsprechend § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/20#abs-2 (2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des bezuschlagten Gebots.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/20#abs-3 (3) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Gebote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben, erteilt die Bundesnetzagentur keinen Zuschlag und führt für diese Fläche das dynamische Gebotsverfahren nach § 21 durch.

§ 19 § 21