Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 75 Berufsangehörige als Beisitzer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/75?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Die Beisitzer aus den Reihen der Berufsangehörigen sind ehrenamtliche Richter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/75?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Die ehrenamtlichen Richter werden für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszuges von der Landesjustizverwaltung und für den Bundesgerichtshof von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/75?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Die ehrenamtlichen Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer im Einvernehmen mit der Abschlussprüferaufsichtsstelle der Landesjustizverwaltung für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszuges und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für den Bundesgerichtshof einreicht. Die Landesjustizverwaltung und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmen, welche Zahl von Beisitzern für jedes Gericht erforderlich ist; sie haben vorher den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer zu hören. Jede Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl der zu berufenden Berufsangehörigen enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/75?asof=2021-08-01#abs-4 (4) Scheidet ein ehrenamtlicher Richter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/75?asof=2021-08-01#abs-5 (5) Die Landesjustizverwaltung und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können einen von ihnen berufenen ehrenamtlichen Richter auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/75?asof=2021-08-01#abs-6 (6) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters, der zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht des höheren Rechtszuges berufen wird, endet mit seiner Ernennung.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 75 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 75 aufgehoben durch Artikels 25 durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 255 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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27.04.2002 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I 1467)
BGBl. 2002 I S. 1467
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15.07.1994 Ausfertigung
§ 75 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
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