Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/74#abs-1 (1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofes (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof). Er gilt als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/74#abs-2 (2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern.