Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen; Verbindung berufsgerichtlicher Verfahren
Stand: 29.10.2024
Wird zitiert von 3
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- BGH, 26.05.2025 – WpSt (R) 1/24Berufspflichtverletzungen eines Wirtschaftsprüfers: Grundsatz der Einheitlichkeit bei mehreren berufsrechtlichen Verstößen
- LG Berlin, 18.08.2023 – (BGW1) 3/2020 (4/23), (BGW1) 3/20 (4/23), BGW1 WiL 4/23
- VG Berlin, 03.04.2018 – 22 K 21.16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/72#abs-1 (1) In berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im ersten Rechtszug eine Kammer desjenigen Landgerichts, das für die Strafsachen in demjenigen Gerichtsbezirk zuständig ist, in dem die Wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen). Bei dem Landgericht können auch mehrere Kammern für Wirtschaftsprüfersachen gebildet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/72#abs-2 (2) Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern besetzt. Abweichend von Satz 2 beschließt die Kammer bis zur Anberaumung der Hauptverhandlung für diese eine Besetzung mit drei Richtern mit Einschluss des Vorsitzenden und zweier Berufsangehöriger als Beisitzer, wenn dies nach dem Umfang, der Schwierigkeit oder der besonderen Bedeutung des Falles erforderlich erscheint. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/72#abs-3 (3) Ein Zusammenhang im Sinne des § 3 der Strafprozessordnung besteht auch dann, wenn
Ein zeitlicher Zusammenhang nach Satz 1 Nummer 2 ist gegeben, wenn sich die Tätigkeiten auf denselben Zeitraum oder auf unmittelbar aufeinander folgende Zeiträume bezogen haben.