Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen; Verbindung berufsgerichtlicher Verfahren
Stand: 29.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/72#abs-1 (1) In berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im ersten Rechtszug eine Kammer desjenigen Landgerichts, das für die Strafsachen in demjenigen Gerichtsbezirk zuständig ist, in dem die Wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen). Bei dem Landgericht können auch mehrere Kammern für Wirtschaftsprüfersachen gebildet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/72#abs-2 (2) Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern besetzt. Abweichend von Satz 2 beschließt die Kammer bis zur Anberaumung der Hauptverhandlung für diese eine Besetzung mit drei Richtern mit Einschluss des Vorsitzenden und zweier Berufsangehöriger als Beisitzer, wenn dies nach dem Umfang, der Schwierigkeit oder der besonderen Bedeutung des Falles erforderlich erscheint. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/72#abs-3 (3) Ein Zusammenhang im Sinne des § 3 der Strafprozessordnung besteht auch dann, wenn
Ein zeitlicher Zusammenhang nach Satz 1 Nummer 2 ist gegeben, wenn sich die Tätigkeiten auf denselben Zeitraum oder auf unmittelbar aufeinander folgende Zeiträume bezogen haben.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 72 WPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.05.2025 – WpSt (R) 1/24Berufspflichtverletzungen eines Wirtschaftsprüfers: Grundsatz der Einheitlichkeit bei mehreren berufsrechtlichen Verstößen
- LG Berlin, 18.08.2023 – (BGW1) 3/2020 (4/23), (BGW1) 3/20 (4/23), BGW1 WiL 4/23
- VG Berlin, 03.04.2018 – 22 K 21.16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.10.2024 Ausfertigung
§ 72 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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10.03.2023 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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