Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 43 Allgemeine Berufspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/43?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Berufsangehörige haben ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/43?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Berufsangehörige haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. Sie haben sich der besonderen Berufspflichten bewusst zu sein, die ihnen aus der Befugnis erwachsen, gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke zu erteilen. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert. Sie sind verpflichtet, sich fortzubilden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/43?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs war oder wer als verantwortlicher Prüfungspartner im Sinne des § 319a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bei der Abschlussprüfung eines solchen Unternehmens tätig war, darf dort innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Führungstätigkeit ausüben und nicht Mitglied des Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats sein. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Frist ein Jahr beträgt, entsprechend für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/43?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Berufsangehörige haben während der gesamten Prüfung eine kritische Grundhaltung zu wahren. Dazu gehört es, Angaben zu hinterfragen, auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine falsche Darstellung hindeuten könnten, und die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/43?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Berufsangehörige haben bei der Durchführung von Abschlussprüfungen ausreichend Zeit für den Auftrag aufzuwenden und die zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere – soweit erforderlich – Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, einzusetzen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/43?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben darüber hinaus bei Durchführung der Abschlussprüfung
Änderungsverlauf
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10.03.2023 Ausfertigung
§ 43 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikels 25 durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 43 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 43 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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15.07.1994 Ausfertigung
§ 43 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.