Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 131h Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/131h?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bewerber und Bewerberinnen, die zugelassen worden sind, legen die Eignungsprüfung vor der Prüfungskommission ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/131h?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Eignungsprüfung wird überprüft, ob der Bewerber oder die Bewerberin über angemessene Kenntnisse der für die Abschlussprüfung relevanten Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland verfügt. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Bewerber oder die Bewerberin in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für die Zulassung zur Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und anderer Rechnungsunterlagen in diesem Staat erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/131h?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Sie wird in deutscher Sprache abgelegt. Prüfungsgebiete sind durch Rechtsverordnung näher zu bestimmende Bereiche des Wirtschaftlichen Prüfungswesens (rechtliche Vorschriften), des Wirtschaftsrechts, des Steuerrechts und das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/131h?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 131h eingefügt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 131h umnummeriert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 131h eingefügt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 131h neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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01.12.2003 Ausfertigung
§ 131h neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2003 I S. 2446
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26.10.2003 Ausfertigung
§ 131h eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I 2074)
BGBl. 2003 I S. 2074
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