Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 129 Inhalt der Tätigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/129?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vereidigte Buchprüfer haben die berufliche Aufgabe, Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Buch- und Bilanzprüfungen, durchzuführen. Sie können über das Ergebnis ihrer Prüfungen Prüfungsvermerke erteilen. Zu den Prüfungsvermerken gehören auch Bestätigungen und Feststellungen, die vereidigte Buchprüfer auf Grund gesetzlicher Vorschriften vornehmen. Zu den beruflichen Aufgaben des vereidigten Buchprüfers gehört es insbesondere, die Prüfung des Jahresabschlusses von mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs (§ 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) nach § 316 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/129?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vereidigte Buchprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten. In Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, sind sie zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt; die entsprechenden Befugnisse Dritter bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/129?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Vereidigte Buchprüfer sind weiter befugt
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 129 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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24.02.2000 Ausfertigung
§ 129 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I 154)
BGBl. 2000 I S. 154
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 129 geändert und neu gefasst und aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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