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Artikel 6 · BT-Drs. 14/1806 · S. 30

Zu Artikel 6 – Änderung der Wirtschafts-

Zu Artikel 6 – Änderung der Wirtschafts-
prüferordnung
Zu Nummer 1
Die Ergänzung in § 129 Abs. 1 Satz 4 WPO enthält eine
deklaratorische Klarstellung des Inhalts, dass zu den
Aufgaben des vereidigten Buchprüfers künftig auch die
Prüfung des Jahresabschlusses mittelgroßer Personen-
handelsgesellschaften und Co im Sinne des § 264a HGB
gehört.
Zu Nummer 2
Die Ergänzungen in § 131 Abs. 2 und 3 WPO stellen
sicher, dass weiteres Prüfungsgebiet des vereidigten
Buchprüfers auch die Prüfung von Personenhandelsge-
sellschaften und Co im Sinne des § 264a HGB ist und
dass die praktische Prüfungsarbeit in solchen Personen-
handelsgesellschaften auch künftig bei der Prüfung
besonders zu berücksichtigen ist. Da im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Neuregelung noch nicht ausreichende
Erfahrungen mit dem neuen Recht gesammelt werden
konnten, ist durch eine Übergangsregelung (vgl. § 139b
WPO) sicherzustellen, dass die neuen Prüfungsbestim-
mungen erstmals nach dem 31. Dezember 2000 anzu-
wenden sind.
Zu Nummer 3
Die Übergangsregelung soll den mit der Prüfung befassten
Stellen genügend Zeit einräumen, sich unbeschadet des
sofortigen Wirksamwerdens der deklaratorischen Ände-
rung in § 129 Abs. 1 Satz 4 WPO auf die neuen Prüfungs-
gebiete des vereidigten Buchprüfers einzustellen.

BT-Drs. 14/1806 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 14/1806, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 146.617–147.896 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert cc24375da04131f4….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP