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Artikel 6 · BT-Drs. 14/1806 · S. 30
Zu Artikel 6 – Änderung der Wirtschafts-
Zu Artikel 6 – Änderung der Wirtschafts- prüferordnung Zu Nummer 1 Die Ergänzung in § 129 Abs. 1 Satz 4 WPO enthält eine deklaratorische Klarstellung des Inhalts, dass zu den Aufgaben des vereidigten Buchprüfers künftig auch die Prüfung des Jahresabschlusses mittelgroßer Personen- handelsgesellschaften und Co im Sinne des § 264a HGB gehört. Zu Nummer 2 Die Ergänzungen in § 131 Abs. 2 und 3 WPO stellen sicher, dass weiteres Prüfungsgebiet des vereidigten Buchprüfers auch die Prüfung von Personenhandelsge- sellschaften und Co im Sinne des § 264a HGB ist und dass die praktische Prüfungsarbeit in solchen Personen- handelsgesellschaften auch künftig bei der Prüfung besonders zu berücksichtigen ist. Da im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung noch nicht ausreichende Erfahrungen mit dem neuen Recht gesammelt werden konnten, ist durch eine Übergangsregelung (vgl. § 139b WPO) sicherzustellen, dass die neuen Prüfungsbestim- mungen erstmals nach dem 31. Dezember 2000 anzu- wenden sind. Zu Nummer 3 Die Übergangsregelung soll den mit der Prüfung befassten Stellen genügend Zeit einräumen, sich unbeschadet des sofortigen Wirksamwerdens der deklaratorischen Ände- rung in § 129 Abs. 1 Satz 4 WPO auf die neuen Prüfungs- gebiete des vereidigten Buchprüfers einzustellen.
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Herkunft
BT-Drs. 14/1806, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 146.617–147.896 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert cc24375da04131f4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP