Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 12 Allgemeine Vorschriften über Ausbau und Neubau
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Ausbau und der Neubau der Bundeswasserstraßen als Verkehrswege sind Hoheitsaufgaben des Bundes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ausbau sind die Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, einer Kreuzung mit einer Bundeswasserstraße, eines oder beider Ufer, die über die Unterhaltung hinausgehen und die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg betreffen. Als Ausbau gilt auch die Herstellung oder wesentliche Umgestaltung von Einrichtungen oder Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 4 Nummer 3. Für die Beseitigung einer Bundeswasserstraße gelten die Vorschriften über den Ausbau entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, die zum Ausbau oder Neubau Beitragsleistungen Dritter vorsehen oder nach denen die Leistungen Dritten auferlegt werden können, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ausbauverpflichtungen des Bundes nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/12?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Ausbau oder der Neubau kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/12?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Maßnahmen, die dem Ausbau oder dem Neubau einer Bundeswasserstraße dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/12?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Beim Ausbau oder dem Neubau einer Bundeswasserstraße sind in Linienführung und Bauweise Bild und Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers zu beachten. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. Ausbaumaßnahmen müssen die nach §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele berücksichtigen. Ausbau- oder Neubaumaßnahmen werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1465)
BGBl. 2021 I S. 1465
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 12 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1295)
BGBl. 2021 I S. 1295
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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06.10.2011 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I 1986)
BGBl. 2011 I S. 1986
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2585)
BGBl. 2009 I S. 2585
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.