Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2585
BGBl. 2009 I S. 2585 · 182.178 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuregelung des Wasserrechts
Vom 31. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz – WHG)1)2)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums
§ 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten
Kapitel 2
Bewirtschaftung von Gewässern
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
§ 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung
§ 7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten
1
) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
– Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über
den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch be-
stimmte gefährliche Stoffe (ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43), die
durch die Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1)
geändert worden ist,
– Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Be-
handlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991,
S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl.
L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist,
– Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens
für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
(ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
2008/105/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84) geändert worden
ist,
– Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und
Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56),
die durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006,
S. 15) geändert worden ist,
– Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge
der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der
Gemeinschaft (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 52),
– Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers
vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom
27.12.2006, S. 19, L 53 vom 22.2.2007, S. 30, L 139 vom
31.5.2007, S. 39),
– Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Manage-
ment von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).
2
) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
sind beachtet worden.
§ 8 Erlaubnis, Bewilligung
§ 9 Benutzungen
§ 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung
§ 11 Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren
§ 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der
Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen
§ 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der
Bewilligung
§ 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung
§ 15 Gehobene Erlaubnis
§ 16 Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche
§ 17 Zulassung vorzeitigen Beginns
§ 18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung
§ 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne
§ 20 Alte Rechte und alte Befugnisse
§ 21 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
§ 22 Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzun-
gen
§ 23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
§ 24 Erleichterungen für EMAS-Standorte
Abschnitt 2
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 25 Gemeingebrauch
§ 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch
§ 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
§ 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewäs-
ser
§ 29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
§ 30 Abweichende Bewirtschaftungsziele
§ 31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
§ 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer
§ 33 Mindestwasserführung
§ 34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer
§ 35 Wasserkraftnutzung
§ 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
§ 37 Wasserabfluss
§ 38 Gewässerrandstreifen
§ 39 Gewässerunterhaltung
§ 40 Träger der Unterhaltungslast
§ 41 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung
§ 42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
Abschnitt 3
Bewirtschaftung von Küstengewässern
§ 43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
§ 44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer
§ 45 Reinhaltung von Küstengewässern
Abschnitt 4
Bewirtschaftung des Grundwassers
§ 46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
§ 47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser
§ 48 Reinhaltung des Grundwassers
§ 49 Erdaufschlüsse

Kapitel 3
Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Abschnitt 1
Öffentliche Wasserversorgung,
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
§ 50 Öffentliche Wasserversorgung
§ 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten
§ 52 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten
§ 53 Heilquellenschutz
Abschnitt 2
Abwasserbeseitigung
§ 54 Abwasser, Abwasserbeseitigung
§ 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung
§ 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung
§ 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer
§ 58 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
§ 59 Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen
§ 60 Abwasseranlagen
§ 61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Ab-
wasseranlagen
Abschnitt 3
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
§ 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen
§ 63 Eignungsfeststellung
Abschnitt 4
Gewässerschutzbeauftragte
§ 64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten
§ 65 Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten
§ 66 Weitere anwendbare Vorschriften
Abschnitt 5
Gewässerausbau,
Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
§ 67 Grundsatz, Begriffsbestimmung
§ 68 Planfeststellung, Plangenehmigung
§ 69 Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn
§ 70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren
§ 71 Enteignungsrechtliche Vorwirkung
Abschnitt 6
Hochwasserschutz
§ 72
Hochwasser
§ 73
Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete
§ 74
Gefahrenkarten und Risikokarten
§ 75
Risikomanagementpläne
§ 76
Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern
§ 77
Rückhalteflächen
§ 78
Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Über-
schwemmungsgebiete
§ 79 Information und aktive Beteiligung
§ 80 Koordinierung
§ 81 Vermittlung durch die Bundesregierung
Abschnitt 7
Wasserwirtschaftliche Planung
und Dokumentation
§ 82 Maßnahmenprogramm
§ 83 Bewirtschaftungsplan
§ 84 Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaf-
tungspläne
§ 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen
§ 86 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen
§ 87 Wasserbuch
§ 88 Informationsbeschaffung und -übermittlung
Abschnitt 8
Haftung für Gewässerveränderungen
§ 89 Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit
§ 90 Sanierung von Gewässerschäden
Abschnitt 9
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
§ 91 Gewässerkundliche Maßnahmen
§ 92 Veränderung oberirdischer Gewässer
§ 93 Durchleitung von Wasser und Abwasser
§ 94 Mitbenutzung von Anlagen
§ 95 Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflich-
tungen
Kapitel 4
Entschädigung, Ausgleich
§ 96 Art und Umfang von Entschädigungspflichten
§ 97 Entschädigungspflichtige Person
§ 98 Entschädigungsverfahren
§ 99 Ausgleich
Kapitel 5
Gewässeraufsicht
§ 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht
§ 101 Befugnisse der Gewässeraufsicht
§ 102 Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der
Verteidigung
Kapitel 6
Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
§ 103 Bußgeldvorschriften
§ 104 Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen
§ 105 Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen
§ 106 Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen
Anlage 1 (zu § 3 Nummer 11)
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3)
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Zweck
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhal-
tige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Be-
standteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage
des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
sowie als nutzbares Gut zu schützen.
§2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
1. oberirdische Gewässer,
2. Küstengewässer,
3. Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasser-
wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbeson-
dere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen,
Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von
den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies
gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen
nach den §§ 89 und 90.
§3
Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestim-
mungen:
1. Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder
stehende oder aus Quellen wild abfließende Was-
ser;
2. Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem
Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Be-
grenzung der oberirdischen Gewässer und der
seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die
seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewäs-
sern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes
sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vor-
schriften;
3. Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone,
das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden
oder dem Untergrund steht;
4. Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer
oder Küstengewässer;
5. Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch
erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder
Küstengewässer;
6. Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines ober-
irdischen Gewässers oder Küstengewässers (Ober-
flächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grund-
wasservolumen innerhalb eines oder mehrerer
Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7. Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermen-
ge, die Gewässerökologie und die Hydromorpholo-
gie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und
Gewässerteilen;
8. Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigen-
schaften als ökologischer, chemischer oder men-
genmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als
künstlich oder erheblich verändert eingestuften
Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen
Zustands das ökologische Potenzial;
9. Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen
Gewässers oder Küstengewässers sowie des
Grundwassers;
10. Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die
das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die
öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen
oder die nicht den Anforderungen entsprechen,
die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasser-
rechtlichen Vorschriften ergeben;
11. Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die prak-
tische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung
von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur
Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewähr-
leistung einer umweltverträglichen Abfallentsor-
gung oder sonst zur Vermeidung oder Verminde-
rung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Errei-
chung eines allgemein hohen Schutzniveaus für
die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt;
bei der Bestimmung des Standes der Technik sind
insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kri-
terien zu berücksichtigen;
12. EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32
Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399)
geändert worden ist, in das EMAS-Register einge-
tragen ist;
13. Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer
der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen
Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins
Meer gelangt;
14. Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer
der gesamte Oberflächenabfluss an einem be-
stimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer ge-
langt;
15. Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von
Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeres-
gebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten
Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grund-
wasser und den ihnen zugeordneten Küstengewäs-
sern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht.
§4
Gewässereigentum,
Schranken des Grundeigentums
(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen
steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßen-
rechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem
Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder
sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtun-
gen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese
auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstra-
ßen.
(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewäs-
sers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
1. zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen
Zulassung bedarf,
2. zum Ausbau eines Gewässers.
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Ge-
wässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden,
soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung
erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht
erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1
Nummer 3.
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewäs-
sern die landesrechtlichen Vorschriften.
§5
Allgemeine Sorgfaltspflichten
(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit
denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein
können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt
anzuwenden, um
1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigen-
schaften zu vermeiden,
2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebo-
tene sparsame Verwendung des Wassers sicherzu-
stellen,
3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu er-
halten und
4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasser-
abflusses zu vermeiden.
(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen
sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zu-
mutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen
zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und
zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die
Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen
Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch
Hochwasser anzupassen.
Kapitel 2
Bewirtschaftung von Gewässern
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
§6
Allgemeine Grundsätze
der Gewässerbewirtschaftung
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften,
insbesondere mit dem Ziel,
1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestand-
teil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere
und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbe-
sondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderun-
gen von Gewässereigenschaften,
2. Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Was-
serhaushalt der direkt von den Gewässern abhän-
genden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu ver-
meiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige
Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszuglei-
chen,
3. sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit
ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4. bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten
insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung
zu erhalten oder zu schaffen,
5. möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6. an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich
natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu ge-
währleisten und insbesondere durch Rückhaltung
des Wassers in der Fläche der Entstehung von nach-
teiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7. zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein ho-
hes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewähr-
leisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger
Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes
sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berück-
sichtigen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder
naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand
erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natür-
liche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in
einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit
dem nicht entgegenstehen.
§7
Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten
(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu
bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:
1. Donau,
2. Rhein,
3. Maas,
4. Ems,
5. Weser,
6. Elbe,
7. Eider,
8. Oder,
9. Schlei/Trave,
10. Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kar-
tenform dargestellt.
(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinie-
ren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planun-
gen und Maßnahmen, soweit die Belange der fluss-
gebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies er-
fordern.
(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten
Bewirtschaftungsziele
1. koordinieren die zuständigen Behörden der Länder
die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungs-
pläne mit den zuständigen Behörden anderer Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union, in deren Ho-
heitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls lie-
gen,

2. bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder
um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinie-
rung mit den zuständigen Behörden von Staaten,
die nicht der Europäischen Union angehören.
(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen
berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Ab-
sätzen 2 und 3 das Einvernehmen der zuständigen
Wasser- und Schifffahrtsdirektionen einzuholen. Soweit
gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehun-
gen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten
oder zu internationalen Organisationen berührt sind,
ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einverneh-
men des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit einzuholen.
(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen in-
nerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete ober-
irdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das
Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küsten-
gewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen
Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile
seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet,
von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen
wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer,
die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beein-
flusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch
durch Gesetz regeln.
§8
Erlaubnis, Bewilligung
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Er-
laubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vor-
schriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Ge-
wässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwär-
tigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, so-
fern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit
der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderun-
gen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Be-
hörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrich-
ten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner
bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Vertei-
digung oder der Abwehr von Gefahren für die öffent-
liche Sicherheit
1. das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus
einem Gewässer,
2. das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer
mittels beweglicher Anlagen und
3. das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein
Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur
geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige
Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten
ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Be-
hörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erpro-
bung anzuzeigen.
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Be-
willigung nichts anderes bestimmt worden, geht die
Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenut-
zungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt
worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
§9
Benutzungen
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus ober-
irdischen Gewässern,
2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen
Gewässern,
3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen
Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigen-
schaften auswirkt,
4. das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewäs-
ser,
5. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und
Ableiten von Grundwasser.
(2) Als Benutzungen gelten auch
1. das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grund-
wasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder
geeignet sind,
2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in
einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige
Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizu-
führen.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem
Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2
dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhal-
tung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemi-
schen Mittel verwendet werden.
§ 10
Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung
(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewil-
ligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten
Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu
benutzen.
(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen An-
spruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten
Menge und Beschaffenheit.
§ 11
Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren
(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vor-
haben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das
den Anforderungen des genannten Gesetzes ent-
spricht.
(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren er-
teilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten
Behörden Einwendungen geltend machen können.
§ 12
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versa-
gen, wenn
1. schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht
vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerver-
änderungen zu erwarten sind oder
2. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen
Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und
der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirt-
schaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
§ 13
Inhalts- und Nebenbestimmungen
der Erlaubnis und der Bewilligung
(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch
nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nach-
teilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszu-
gleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und
Nebenbestimmungen insbesondere
1. Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringen-
der oder einzuleitender Stoffe stellen,
2. Maßnahmen anordnen, die
a) in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 ent-
halten oder zu seiner Durchführung erforderlich
sind,
b) geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht
auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c) der Feststellung der Gewässereigenschaften vor
der Benutzung oder der Beobachtung der Ge-
wässerbenutzung und ihrer Auswirkungen die-
nen,
d) zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzu-
führenden nachteiligen Veränderung der Gewäs-
sereigenschaften erforderlich sind,
3. die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter
vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines
Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorge-
schrieben ist oder angeordnet werden kann,
4. dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten
von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen
wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beein-
trächtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermei-
den oder auszugleichen.
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maß-
gabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbe-
stimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4
zulässig sind.
§ 14
Besondere Vorschriften
für die Erteilung der Bewilligung
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die
Gewässerbenutzung
1. dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung
nicht zugemutet werden kann,
2. einem bestimmten Zweck dient, der nach einem be-
stimmten Plan verfolgt wird, und
3. keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Num-
mer 4 und Absatz 2 Nummer 2 ist, ausgenommen
das Wiedereinleiten von nicht nachteilig veränder-
tem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte ange-
messene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre
überschreiten darf.
(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf
das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt
dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt
werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch In-
halts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder aus-
geglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die
Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe
des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den
Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn
ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachtei-
lige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
1. der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Was-
serbeschaffenheit verändert,
2. die bisherige Nutzung seines Grundstücks beein-
trächtigt,
3. seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen
oder
4. die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen,
die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die
ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß
durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewil-
ligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der
beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende
Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nach-
teil erheblich übersteigt.
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4
gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen er-
hoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht
feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wir-
kungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über
die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Neben-
bestimmungen und Entschädigungen einem späteren
Verfahren vorzubehalten.
(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Ab-
satz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist
zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraus-
sehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbe-
nutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen
auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen
durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen
nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der
Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen.
Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren
nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene
von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kennt-
nis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der
Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zu-
stands 30 Jahre vergangen sind.
§ 15
Gehobene Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt
werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein
berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers be-
steht.
(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2
und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

§ 16
Ausschluss
privatrechtlicher Abwehransprüche
(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unan-
fechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf
Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachtei-
liger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die
Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können
nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen
Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen
nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder
wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Ent-
schädigung verlangt werden.
(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unan-
fechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen
nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine
Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Besei-
tigung der Störung, auf die Unterlassung der Benut-
zung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf
Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprü-
che auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen
nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbe-
nutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen
nicht erfüllt hat.
(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für
privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenut-
zer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und
für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück,
auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.
§ 17
Zulassung vorzeitigen Beginns
(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren
kann die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass
bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung
mit der Gewässerbenutzung begonnen wird, wenn
1. mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers
gerechnet werden kann,
2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse
oder ein berechtigtes Interesse des Benutzers be-
steht und
3. der Benutzer sich verpflichtet, alle bis zur Entschei-
dung durch die Benutzung verursachten Schäden zu
ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder
bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzu-
stellen.
(2) Die Zulassung des vorzeitigen Beginns kann je-
derzeit widerrufen werden. § 13 gilt entsprechend.
§ 18
Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung
(1) Die Erlaubnis ist widerruflich.
(2) Die Bewilligung darf aus den in § 49 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes genannten Gründen widerrufen werden. Die
Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder
teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der
Bewilligung
1. die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht aus-
geübt oder ihrem Umfang nach erheblich unter-
schritten hat,
2. den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er
mit dem Plan (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) nicht mehr
übereinstimmt.
§ 19
Planfeststellungen und
bergrechtliche Betriebspläne
(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung
eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungs-
verfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststel-
lungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der
Bewilligung.
(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benut-
zung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbe-
hörde über die Erteilung der Erlaubnis.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Ent-
scheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen
durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zustän-
digen Wasserbehörde zu treffen.
(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten
Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2
erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Er-
lass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet
auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den
Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in
den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3
ist entsprechend anzuwenden.
§ 20
Alte Rechte und alte Befugnisse
(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist
keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Ge-
wässerbenutzungen auf Grund
1. von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen
erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2. von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der
Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und
Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I
S. 29),
3. einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlage-
genehmigung,
4. von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren
nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den
in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen
gleichgestellt worden sind sowie
5. gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren
oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des
öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am
12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem
anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt recht-
mäßige Anlagen vorhanden waren.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befug-
nisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen
Entschädigung widerrufen werden, soweit von der
Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu er-
warten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen
werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem
1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1. die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht aus-
geübt worden ist;
2. die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den
Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbe-
sondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang
erheblich unterschritten wurde;
3. der Zweck der Benutzung so geändert worden ist,
dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung
nicht mehr übereinstimmt;
4. der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Wi-
derrufs verbundenen Warnung die Benutzung über
den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befug-
nis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen
oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und
Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2
entsprechend.
§ 21
Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum
28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetra-
gen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemel-
det worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der
zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasser-
buch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte
Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 ange-
meldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, so-
weit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits
zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befug-
nisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach
§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in
der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb
der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das
Wasserbuch angemeldet worden sind. Für diese alten
Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2
und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Feb-
ruar 2010 geltenden Fassung.
§ 22
Ausgleich zwischen
konkurrierenden Gewässerbenutzungen
Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im
Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rech-
ten und alten Befugnissen können auf Antrag eines
Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichs-
verfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das
Wasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle
Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung
beeinträchtigt ist und wenn das Wohl der Allgemeinheit
es erfordert. Der Ausgleich ist unter Abwägung der
Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allge-
meinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeinge-
brauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
§ 23
Rechtsverordnungen
zur Gewässerbewirtschaftung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung
bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaf-
ten und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschrif-
ten zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer
nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaf-
tungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47
sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem
Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere
nähere Regelungen über
1. Anforderungen an die Gewässereigenschaften,
2. die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und
Einstufung sowie Darstellung des Zustands von
Gewässern,
3. Anforderungen an die Benutzung von Gewässern,
insbesondere an das Einbringen und Einleiten von
Stoffen,
4. Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbesei-
tigungspflicht,
5. Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und
die Benutzung von Abwasseranlagen und sons-
tigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen,
6. den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Verän-
derungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen,
7. die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anfor-
derungen, Gebote und Verbote, die in den festge-
setzten Gebieten zu beachten sind,
8. die Überwachung der Gewässereigenschaften und
die Überwachung der Einhaltung der Anforderun-
gen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses
Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften festgelegt
worden sind,
9. Messmethoden und Messverfahren einschließlich
Verfahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit
von Bewertungen der Gewässereigenschaften im
Rahmen der flussgebietsbezogenen Gewässerbe-
wirtschaftung (Interkalibrierung) sowie die Qua-
litätssicherung analytischer Daten,
10. die durchzuführenden behördlichen Verfahren,
11. die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung
von Informationen sowie Berichtspflichten,
12. die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen,
die Auswirkungen auf Gewässer haben.
(2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender
Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissen-
schaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen
Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sons-
tigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft
zuständigen obersten Landesbehörden.
§ 24
Erleichterungen für EMAS-Standorte
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förde-
rung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Stand-
orte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsun-
terlagen in wasserrechtlichen Verfahren sowie überwa-
chungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit
die entsprechenden Anforderungen der Verordnung
(EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Betei-
ligung von Organisationen an einem Gemeinschafts-

system für das Umweltmanagement und die Umwelt-
betriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001,
S. 1, L 327 vom 4.12.2002, S. 10, L 60 vom 27.2.2007,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/
2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert wor-
den ist, gleichwertig mit den Anforderungen sind, die
zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach
den wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind,
oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechts-
verordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird;
dabei können insbesondere Erleichterungen zu
1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Mes-
sungen,
2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mit-
teilungen von Ermittlungsergebnissen,
3. Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten und
4. zur Häufigkeit der behördlichen Überwachung vor-
gesehen werden.
(2) Ordnungsrechtliche Erleichterungen können ge-
währt werden, wenn ein Umweltgutachter die Ein-
haltung der Umweltvorschriften geprüft und keine
Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültig-
keitserklärung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 bescheinigt.
Abschnitt 2
Bewirtschaftung
oberirdischer Gewässer
§ 25
Gemeingebrauch
Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer
Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach
Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit
nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit
Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anlieger-
gebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Der
Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und
Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. Die
Länder können den Gemeingebrauch erstrecken auf
1. das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser,
2. das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewäs-
ser für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine
signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den
Gewässerzustand zu erwarten sind.
§ 26
Eigentümer- und Anliegergebrauch
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit
durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist,
nicht erforderlich für die Benutzung eines oberirdischen
Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn
berechtigte Person für den eigenen Bedarf, wenn da-
durch andere nicht beeinträchtigt werden und keine
nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit,
keine wesentliche Verminderung der Wasserführung
sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaus-
halts zu erwarten sind. Der Eigentümergebrauch um-
fasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in
oberirdische Gewässer. § 25 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer
grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser
Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen oberirdi-
sche Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach
Maßgabe des Absatzes 1 benutzen.
(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Ge-
wässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich er-
richtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 nicht
statt.
§ 27
Bewirtschaftungsziele
für oberirdische Gewässer
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht
nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert einge-
stuft werden, so zu bewirtschaften, dass
1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres
chemischen Zustands vermieden wird und
2. ein guter ökologischer und ein guter chemischer
Zustand erhalten oder erreicht werden.
(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künst-
lich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so
zu bewirtschaften, dass
1. eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials
und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2. ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter
chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
§ 28
Einstufung künstlicher
und erheblich veränderter Gewässer
Oberirdische Gewässer können als künstliche oder
erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Num-
mer 4 und 5 eingestuft werden, wenn
1. die Änderungen der hydromorphologischen Merk-
male, die für einen guten ökologischen Gewässer-
zustand erforderlich wären, signifikante nachteilige
Auswirkungen hätten auf
a) die Umwelt insgesamt,
b) die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,
c) die Freizeitnutzung,
d) Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere
zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung
oder der Bewässerung,
e) die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz
oder die Landentwässerung oder
f) andere, ebenso wichtige nachhaltige Entwick-
lungstätigkeiten des Menschen,
2. die Ziele, die mit der Schaffung oder der Verände-
rung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit
anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden
können, die wesentlich geringere nachteilige Auswir-
kungen auf die Umwelt haben, technisch durchführ-
bar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
verbunden sind und
3. die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Ab-
satz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen
Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht
dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet ist.

§ 29
Fristen zur
Erreichung der Bewirtschaftungsziele
(1) Ein guter ökologischer und ein guter chemischer
Zustand der oberirdischen Gewässer sowie ein gutes
ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zu-
stand der künstlichen und erheblich veränderten Ge-
wässer sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Frist nach Ab-
satz 1 verlängern, wenn sich der Gewässerzustand
nicht weiter verschlechtert und
1. die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzu-
stands auf Grund der natürlichen Gegebenheiten
nicht fristgerecht erreicht werden können,
2. die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in
einem längeren Zeitraum technisch durchführbar
sind oder
3. die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig ho-
hem Aufwand verbunden wäre.
Fristverlängerungen nach Satz 1 dürfen die Verwirk-
lichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festge-
legten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern
derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft aus-
schließen oder gefährden.
(3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 sind
höchstens zweimal für einen Zeitraum von jeweils
sechs Jahren zulässig. Lassen sich die Bewirtschaf-
tungsziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten
nicht innerhalb der Fristverlängerungen nach Satz 1 er-
reichen, sind weitere Verlängerungen möglich.
(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten
auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Ar-
tikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richt-
linie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft
im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom
22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
2008/105/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84) ge-
ändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung,
sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Ge-
meinschaften, nach denen die Schutzgebiete ausge-
wiesen worden sind, keine anderweitigen Bestimmun-
gen enthalten.
§ 30
Abweichende Bewirtschaftungsziele
Abweichend von § 27 können die zuständigen Be-
hörden für bestimmte oberirdische Gewässer weniger
strenge Bewirtschaftungsziele festlegen, wenn
1. die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so be-
einträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so
beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele
unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem
Aufwand verbunden wäre,
2. die ökologischen und sozioökonomischen Erforder-
nisse, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen,
nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden
können, die wesentlich geringere nachteilige Auswir-
kungen auf die Umwelt hätten und nicht mit unver-
hältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären,
3. weitere Verschlechterungen des Gewässerzustands
vermieden werden und
4. unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die
Gewässereigenschaften, die infolge der Art der
menschlichen Tätigkeiten nicht zu vermeiden waren,
der bestmögliche ökologische Zustand oder das
bestmögliche ökologische Potenzial und der best-
mögliche chemische Zustand erreicht werden.
§ 29 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 31
Ausnahmen von
den Bewirtschaftungszielen
(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zu-
stands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht
gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27
und 30, wenn
1. sie auf Umständen beruhen, die
a) in natürlichen Ursachen begründet oder durch
höhere Gewalt bedingt sind und die außerge-
wöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b) durch Unfälle entstanden sind,
2. alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen wer-
den, um eine weitere Verschlechterung des Gewäs-
serzustands und eine Gefährdung der zu erreichen-
den Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen
Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhin-
dern,
3. nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine
Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzu-
stands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden
dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82
aufgeführt werden und
4. die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft
und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen
werden, um den vorherigen Gewässerzustand vor-
behaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wieder-
herzustellen.
(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute
ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert
sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirt-
schaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
1. dies auf einer neuen Veränderung der physischen
Gewässereigenschaften oder des Grundwasser-
stands beruht,
2. die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem
öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der
neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicher-
heit des Menschen oder für die nachhaltige Entwick-
lung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung
der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die
Allgemeinheit hat,
3. die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers
verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maß-
nahmen erreicht werden können, die wesentlich
geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt
haben, technisch durchführbar und nicht mit unver-
hältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und

4. alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen wer-
den, um die nachteiligen Auswirkungen auf den
Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des
Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den
in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen
auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in
einen guten Gewässerzustand zulässig.
(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt
§ 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
§ 32
Reinhaltung oberirdischer Gewässer
(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewäs-
ser nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entle-
digen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem
Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Ge-
wässer eingebracht wird.
(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer
nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine
nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit
oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das
Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und
Gasen durch Rohrleitungen.
§ 33
Mindestwasserführung
Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder
das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem
oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Ab-
flussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und
andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist,
um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31
zu entsprechen (Mindestwasserführung).
§ 34
Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer
(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der
Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen wer-
den, wenn durch geeignete Einrichtungen und Be-
triebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhal-
ten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich
ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der
§§ 27 bis 31 zu erreichen.
(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den
Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige
Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der
Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um
die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27
bis 31 zu erreichen.
(3) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
des führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen,
die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach
den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im
Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstra-
ßengesetz hoheitlich durch.
§ 35
Wasserkraftnutzung
(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen
werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz
der Fischpopulation ergriffen werden.
(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen
nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die
erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener
Fristen durchzuführen.
(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen
und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010
bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Be-
wirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31
auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraft-
nutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist.
Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in ge-
eigneter Weise zugänglich gemacht.
§ 36
Anlagen in, an, über und
unter oberirdischen Gewässern
Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewäs-
sern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten
und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässer-
veränderungen zu erwarten sind und die Gewässer-
unterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den
Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne
von Satz 1 sind insbesondere
1. bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege,
Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2. Leitungsanlagen,
3. Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
§ 37
Wasserabfluss
(1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers
auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum
Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert
werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Was-
sers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden
Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert
werden.
(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von
Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild ab-
fließenden Wassers zum Nachteil eines höher liegenden
Grundstücks behindert oder zum Nachteil eines tiefer
liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise
verändert wird, haben die Beseitigung des Hindernis-
ses oder der eingetretenen Veränderung durch die
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachtei-
ligten Grundstücke zu dulden. Satz 1 gilt nur, soweit die
zur Duldung Verpflichteten die Behinderung, Verstär-
kung oder sonstige Veränderung des Wasserabflusses
nicht zu vertreten haben und die Beseitigung vorher
angekündigt wurde. Der Eigentümer des Grundstücks,
auf dem das Hindernis oder die Veränderung entstan-
den ist, kann das Hindernis oder die eingetretene Ver-
änderung auf seine Kosten auch selbst beseitigen.
(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, ins-
besondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur
und des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige
Behörde Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zu-
lassen. Soweit dadurch das Eigentum unzumutbar
beschränkt wird, ist eine Entschädigung zu leisten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für wild abflie-
ßendes Wasser, das nicht aus Quellen stammt.

§ 38
Gewässerrandstreifen
(1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und
Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdi-
scher Gewässer, der Wasserspeicherung, der Siche-
rung des Wasserabflusses sowie der Verminderung
von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.
(2) Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und
den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie
des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrand-
streifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstan-
des, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsober-
kante ab der Böschungsoberkante.
(3) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich
fünf Meter breit. Die zuständige Behörde kann für
Gewässer oder Gewässerabschnitte
1. Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben,
2. im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstrei-
fens abweichend von Satz 1 festsetzen,
3. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen
Breite festsetzen.
Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abwei-
chende Regelungen erlassen.
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Ge-
wässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen
nach Absatz 1 erhalten. Im Gewässerrandstreifen ist
verboten:
1. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
2. das Entfernen von standortgerechten Bäumen und
Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rah-
men einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie
das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten
Bäumen und Sträuchern,
3. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, aus-
genommen die Anwendung von Pflanzenschutzmit-
teln und Düngemitteln, soweit durch Landesrecht
nichts anderes bestimmt ist, und der Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammen-
hang mit zugelassenen Anlagen,
4. die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenstän-
den, die den Wasserabfluss behindern können oder
die fortgeschwemmt werden können.
Zulässig sind Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr
notwendig sind. Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für
Maßnahmen des Gewässerausbaus sowie der Gewäs-
ser- und Deichunterhaltung.
(5) Die zuständige Behörde kann von einem Verbot
nach Absatz 4 Satz 2 eine widerrufliche Befreiung ertei-
len, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allge-
meinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im
Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Die Befreiung
kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auch
nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen wer-
den, insbesondere um zu gewährleisten, dass der
Gewässerrandstreifen die in Absatz 1 genannten Funk-
tionen erfüllt.
§ 39
Gewässerunterhaltung
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers
umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-
rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Ge-
wässerunterhaltung gehören insbesondere:
1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Siche-
rung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhal-
tung und Neuanpflanzung einer standortgerechten
Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für
den Wasserabfluss,
3. die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Ge-
wässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten
zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4. die Erhaltung und Förderung der ökologischen
Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als
Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5. die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der
hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von
Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den
wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Be-
wirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31
ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht
gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen,
die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewäs-
serunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist
der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und
Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berück-
sichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhal-
tung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem
Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmi-
gung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
§ 40
Träger der Unterhaltungslast
(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt
den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach
landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebiets-
körperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, ge-
meindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körper-
schaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässer-
eigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die An-
lieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken
und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben
oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an
den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine
Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, kön-
nen die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässerei-
gentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere

Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben,
oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im
Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten
der Unterhaltung zu beteiligen.
(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der
zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen wer-
den.
(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder
für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung,
die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich
macht, von einer anderen als der unterhaltungspflich-
tigen Person verursacht worden, so soll die zuständige
Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflich-
ten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hinder-
nis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat
ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit
die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten ange-
messen sind.
(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine
Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unter-
haltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land
oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine
andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, so-
weit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der
Unterhaltungslast ist.
§ 41
Besondere Pflichten
bei der Gewässerunterhaltung
(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung
eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben
1. die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen
am Gewässer zu dulden;
2. die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur
Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauf-
tragten die Grundstücke betreten, vorübergehend
benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unter-
haltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit
unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden
können; Hinterlieger sind die Eigentümer der an An-
liegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und
die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten;
3. die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung
verpflichtete Person die Ufer bepflanzt;
4. die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Ge-
wässern zu dulden, dass die Benutzung vorüber-
gehend behindert oder unterbrochen wird.
Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der dul-
dungspflichtigen Person die beabsichtigten Maßnah-
men rechtzeitig vorher anzukündigen. Weitergehende
Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlun-
gen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich
machen oder wesentlich erschweren würden.
(3) Die Anlieger können verpflichtet werden, die
Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirt-
schaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt
wird.
(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschä-
digte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person
Anspruch auf Schadenersatz.
§ 42
Behördliche Entscheidungen
zur Gewässerunterhaltung
(1) Die zuständige Behörde kann
1. die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnah-
men sowie die Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3
näher festlegen,
2. anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht
durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um
die Bewirtschaftungsziele zu erreichen.
(2) Die zuständige Behörde hat in den Fällen des
§ 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 den
Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzu-
setzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen
können.
Abschnitt 3
Bewirtschaftung
von Küstengewässern
§ 43
Erlaubnisfreie Benutzungen
von Küstengewässern
Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis
nicht erforderlich ist
1. für das Einleiten von Grund-, Quell- und Nieder-
schlagswasser in ein Küstengewässer,
2. für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen
in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signi-
fikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigen-
schaften zu erwarten sind.
§ 44
Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer
Für Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 gelten
die §§ 27 bis 31 entsprechend. Seewärts der in § 7 Ab-
satz 5 Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 27 bis 31 in
den Küstengewässern entsprechend, soweit ein guter
chemischer Zustand zu erreichen ist.
§ 45
Reinhaltung von Küstengewässern
(1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht
eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1
gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer ent-
nommen wurde, in ein Küstengewässer eingebracht
wird.
(2) Stoffe dürfen an einem Küstengewässer nur so
gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige
Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besor-
gen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssig-
keiten und Gasen durch Rohrleitungen.

Abschnitt 4
Bewirtschaftung des Grundwassers
§ 46
Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten
von Grundwasser
1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hof-
betrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des
Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem
vorübergehenden Zweck,
2. für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtne-
risch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen
auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den
Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1
Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in
ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25
Satz 2 keine Anwendung.
(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von
Niederschlagswasser in das Grundwasser durch
schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsver-
ordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.
(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass
weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungs-
pflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder
eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2
erforderlich ist.
§ 47
Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser
(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass
1. eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und
seines chemischen Zustands vermieden wird;
2. alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigen-
der Schadstoffkonzentrationen auf Grund der
Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt
werden;
3. ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer
Zustand erhalten oder erreicht werden; zu einem
guten mengenmäßigen Zustand gehört insbeson-
dere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserent-
nahme und Grundwasserneubildung.
(2) Die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 Num-
mer 3 sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.
Fristverlängerungen sind in entsprechender Anwen-
dung des § 29 Absatz 2 bis 4 zulässig.
(3) Für Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
nach Absatz 1 gilt § 31 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3
entsprechend. Für die Bewirtschaftungsziele nach Ab-
satz 1 Nummer 3 gilt darüber hinaus § 30 entsprechend
mit der Maßgabe, dass nach Satz 1 Nummer 4 der
bestmögliche mengenmäßige und chemische Zustand
des Grundwassers zu erreichen ist.
§ 48
Reinhaltung des Grundwassers
(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten
von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden,
wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaf-
fenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung
nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt
werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforde-
rung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die
Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt
gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bun-
destages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der
Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen
nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die
Zustimmung verweigert hat.
(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert
werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grund-
wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Glei-
che gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen
durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-
chend.
§ 49
Erdaufschlüsse
(1) Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen,
dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewe-
gung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwas-
sers auswirken können, sind der zuständigen Behörde
einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Wer-
den bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser
eingebracht, ist abweichend von § 8 Absatz 1 in Ver-
bindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 anstelle der An-
zeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das
Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffen-
heit auswirken kann. Die zuständige Behörde kann für
bestimmte Gebiete die Tiefe nach Satz 1 näher bestim-
men.
(2) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen,
ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzei-
gen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die zustän-
dige Behörde die Einstellung oder die Beseitigung der
Erschließung anzuordnen, wenn eine nachteilige Verän-
derung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen
oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig
vermieden oder ausgeglichen werden kann; die zustän-
dige Behörde hat die insoweit erforderlichen Maßnah-
men anzuordnen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn unbe-
fugt Grundwasser erschlossen wird.
(4) Durch Landesrecht können abweichende Rege-
lungen getroffen werden.
Kapitel 3
Besondere
wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Abschnitt 1
Öffentliche Wasserversorgung,
Wasserschutzgebiete,
Heilquellenschutz
§ 50
Öffentliche Wasserversorgung
(1) Die der Allgemeinheit dienende Wasserversor-
gung (öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe
der Daseinsvorsorge.

(2) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversor-
gung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen
zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Der Be-
darf darf insbesondere dann mit Wasser aus ortsfernen
Wasservorkommen gedeckt werden, wenn eine Versor-
gung aus ortsnahen Wasservorkommen nicht in ausrei-
chender Menge oder Güte oder nicht mit vertretbarem
Aufwand sichergestellt werden kann.
(3) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung
wirken auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser hin.
Sie halten insbesondere die Wasserverluste in ihren
Einrichtungen gering und informieren die Endverbrau-
cher über Maßnahmen zur Einsparung von Wasser un-
ter Beachtung der hygienischen Anforderungen.
(4) Wassergewinnungsanlagen dürfen nur nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet,
unterhalten und betrieben werden.
(5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung
oder durch Entscheidung der zuständigen Behörde
können Träger der öffentlichen Wasserversorgung ver-
pflichtet werden, auf ihre Kosten die Beschaffenheit
des für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung ge-
wonnenen oder gewinnbaren Wassers zu untersuchen
oder durch eine von ihr bestimmte Stelle untersuchen
zu lassen. Insbesondere können Art, Umfang und Häu-
figkeit der Untersuchungen sowie die Übermittlung der
Untersuchungsergebnisse näher geregelt werden. Die
Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1
durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden
übertragen.
§ 51
Festsetzung von Wasserschutzgebieten
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder
künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nach-
teiligen Einwirkungen zu schützen,
2. das Grundwasser anzureichern oder
3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser
sowie das Abschwemmen und den Eintrag von
Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutz-
mitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung
Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverord-
nung ist die begünstigte Person zu benennen. Die
Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1
durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden
übertragen.
(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe
der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen
mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt
werden.
§ 52
Besondere Anforderungen
in Wasserschutzgebieten
(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1
oder durch behördliche Entscheidung können in
Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies
erfordert,
1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur einge-
schränkt zulässig erklärt werden,
2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von
Grundstücken verpflichtet werden,
a) bestimmte auf das Grundstück bezogene Hand-
lungen vorzunehmen, insbesondere die Grund-
stücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b) Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der
Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-
gen,
c) bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere
die Beobachtung des Gewässers und des
Bodens, die Überwachung von Schutzbestim-
mungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kenn-
zeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3. Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2
Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzuneh-
men.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschrän-
kungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach
Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck
nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des
Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine
Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung un-
zumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforder-
lich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet
wird.
(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen
Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1
getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festset-
zung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefähr-
det wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkraft-
treten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer
Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn
besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um
höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vor-
läufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2
oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit
die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 kön-
nen auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getrof-
fen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung
des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet
wäre.
(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Ab-
satz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar be-
schränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Be-
freiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen
vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine
Entschädigung zu leisten.
(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2
oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ord-
nungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung
eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch
verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemes-
sener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschä-
digungspflicht nach Absatz 4 besteht.

§ 53
Heilquellenschutz
(1) Heilquellen sind natürlich zu Tage tretende oder
künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen,
die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ih-
rer physikalischen Eigenschaften oder der Erfahrung
nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.
(2) Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des
Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, können auf An-
trag staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte
Heilquellen). Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Die zuständige Behörde kann besondere Be-
triebs- und Überwachungspflichten vorschreiben, so-
weit dies zur Erhaltung der staatlich anerkannten Heil-
quelle erforderlich ist. Die Überwachung von Betrieben
und Anlagen ist zu dulden; § 101 gilt insoweit entspre-
chend.
(4) Zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung
Heilquellenschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsver-
ordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die
Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1
durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden
übertragen.
(5) § 51 Absatz 2 und § 52 gelten entsprechend.
Abschnitt 2
Abwasserbeseitigung
§ 54
Abwasser, Abwasserbeseitigung
(1) Abwasser ist
1. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaft-
lichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigen-
schaften veränderte Wasser und das bei Trocken-
wetter damit zusammen abfließende Wasser
(Schmutzwasser) sowie
2. das von Niederschlägen aus dem Bereich von be-
bauten oder befestigten Flächen gesammelt abflie-
ßende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum
Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austre-
tenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln,
Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen
und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern
von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasser-
beseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch
die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden
Schlamms.
§ 55
Grundsätze der Abwasserbeseitigung
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der
Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häus-
lichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entspre-
chen.
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert,
verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne
Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer ein-
geleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche
noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können
mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche
Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine
Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Be-
lange nicht entgegenstehen.
§ 56
Pflicht zur Abwasserbeseitigung
Abwasser ist von den juristischen Personen des
öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landes-
recht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungs-
pflichtige). Die Länder können bestimmen, unter wel-
chen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung ande-
ren als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungs-
pflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Ver-
pflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten
Dritter bedienen.
§ 57
Einleiten von Abwasser in Gewässer
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in
Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden,
wenn
1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so
gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der
jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach
dem Stand der Technik möglich ist,
2. die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewäs-
sereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anfor-
derungen vereinbar ist und
3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen er-
richtet und betrieben werden, die erforderlich sind,
um die Einhaltung der Anforderungen nach den
Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1
Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in
Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach
Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entspre-
chen. Die Anforderungen können auch für den Ort des
Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung
festgelegt werden. Für vorhandene Einleitungen legt
die Rechtsverordnung abweichende Anforderungen
fest, soweit die danach erforderlichen Anpassungs-
maßnahmen unverhältnismäßig wären.
(3) Entsprechen vorhandene Abwassereinleitungen
nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die
erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb ange-
messener Fristen durchzuführen.
§ 58
Einleiten von Abwasser
in öffentliche Abwasseranlagen
(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwas-
seranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung
durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser
in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num-
mer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 Anforderungen
für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner

Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung
nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt
werden,
1. unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinlei-
tung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur
einer Anzeige bedarf,
2. dass die Einhaltung der Anforderungen nach Ab-
satz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird.
Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder, die den
Maßgaben des Satzes 2 entsprechen oder die über
Satz 1 oder Satz 2 hinausgehende Genehmigungser-
fordernisse vorsehen, bleiben unberührt. Ebenfalls un-
berührt bleiben Rechtsvorschriften der Länder, nach
denen die Genehmigung der zuständigen Behörde
durch eine Genehmigung des Betreibers einer öffent-
lichen Abwasseranlage ersetzt wird.
(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf
nur erteilt werden, wenn
1. die nach der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1
Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 für die
Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließ-
lich der allgemeinen Anforderungen eingehalten wer-
den,
2. die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinlei-
tung nicht gefährdet wird und
3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen er-
richtet und betrieben werden, die erforderlich sind,
um die Einhaltung der Anforderungen nach den
Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen
nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die
erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener
Fristen durchzuführen.
(4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend.
Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt
des Widerrufs erteilt werden.
§ 59
Einleiten von Abwasser
in private Abwasseranlagen
(1) Dem Einleiten von Abwasser in öffentliche Ab-
wasseranlagen stehen Abwassereinleitungen Dritter in
private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von ge-
werblichem Abwasser dienen, gleich.
(2) Die zuständige Behörde kann Abwassereinleitun-
gen nach Absatz 1 von der Genehmigungsbedürftigkeit
nach Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 freistel-
len, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen
dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem
Einleiter die Einhaltung der Anforderungen nach § 58
Absatz 2 sichergestellt ist.
§ 60
Abwasseranlagen
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betrei-
ben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die
Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen
dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein aner-
kannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und un-
terhalten werden.
(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht
den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforder-
lichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen
durchzuführen.
(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche
Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt-
verträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen einer Geneh-
migung. Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den
notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn
die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 nicht
entspricht oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrif-
ten dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3
und § 17 gelten entsprechend.
(4) Die Länder können regeln, dass die Errichtung,
der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwas-
seranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer An-
zeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungser-
fordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vor-
schriften bleiben unberührt.
§ 61
Selbstüberwachung bei
Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
(1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Ab-
wasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3
oder der die Abwassereinleitung zulassenden behörd-
lichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu
untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersu-
chen zu lassen (Selbstüberwachung).
(2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflich-
tet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unter-
haltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des
Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu
überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufer-
tigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständi-
gen Behörde vorzulegen.
(3) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1
Nummer 8, 9 und 11 können insbesondere Regelungen
über die Ermittlung der Abwassermenge, die Häufigkeit
und die Durchführung von Probenahmen, Messungen
und Analysen einschließlich der Qualitätssicherung,
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie
die Voraussetzungen getroffen werden, nach denen
keine Pflicht zur Selbstüberwachung besteht.
Abschnitt 3
Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen
§ 62
Anforderungen an den Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und
Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen
zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich
der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher
Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so er-
richtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden,
dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften

von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt
für Rohrleitungsanlagen, die
1. den Bereich eines Werksgeländes nicht überschrei-
ten,
2. Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wasserge-
fährdenden Stoffen sind oder
3. Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender
Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche,
Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren
in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1
entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche
Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen
ihrer Eigenschaften erreicht wird.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur ent-
sprechend den allgemein anerkannten Regeln der
Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten,
betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Ab-
schnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die
geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur uner-
heblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Was-
serbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1
Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen
werden über
1. die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und
ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit so-
wie über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des
Umweltbundesamtes und anderer Stellen,
2. Anforderungen an die Beschaffenheit von Anlagen
nach Absatz 1,
3. Pflichten bei der Errichtung, der Unterhaltung, dem
Betrieb, einschließlich des Befüllens und Entleerens
durch Dritte, und der Stilllegung von Anlagen nach
Absatz 1, insbesondere Anzeigepflichten sowie
Pflichten zur Überwachung und zur Beauftragung
von Sachverständigen und Fachbetrieben mit der
Durchführung bestimmter Tätigkeiten,
4. Anforderungen an Sachverständige und Fachbetrie-
be, insbesondere im Hinblick auf Fachkunde, Zuver-
lässigkeit und gerätetechnische Ausstattung.
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für
besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im
Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
1. Abwasser,
2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Frei-
grenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
(7) Das Umweltbundesamt erhebt für in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nummer 1 aufge-
führte Amtshandlungen Gebühren und Auslagen. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebüh-
renpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die
Auslagenerstattung für Amtshandlungen nach Satz 1 zu
bestimmen. Die zu erstattenden Auslagen können
abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt
werden.
§ 63
Eignungsfeststellung
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen
wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet und be-
trieben werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen
Behörde festgestellt worden ist. Eine Eignungsfeststel-
lung kann auch für Anlagenteile oder technische
Schutzvorkehrungen erteilt werden. Für die Errichtung
von Anlagen, Anlagenteilen und technischen Schutz-
vorkehrungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 58 Ab-
satz 4 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche,
Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichba-
ren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen,
2. wenn wassergefährdende Stoffe
a) kurzzeitig in Verbindung mit dem Transport be-
reitgestellt oder aufbewahrt werden und die Be-
hälter oder Verpackungen den Vorschriften und
Anforderungen für den Transport im öffentlichen
Verkehr genügen,
b) in Laboratorien in der für den Handgebrauch er-
forderlichen Menge bereitgehalten werden.
Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num-
mer 5, 6 und 10 kann bestimmt werden, unter
welchen Voraussetzungen darüber hinaus keine
Eignungsfeststellung erforderlich ist.
(3) Die Eignungsfeststellung entfällt für Anlagen,
Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,
1. die nach den Vorschriften des Bauproduktengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch
Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, oder anderen
Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaften, deren Regelun-
gen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen
zum Schutz der Gewässer umfassen, in Verkehr
gebracht werden dürfen und das Kennzeichen der
Europäischen Gemeinschaften (CE-Kennzeichen),
das sie tragen, nach diesen Vorschriften zulässige
Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landes-
rechtlicher Vorschriften aufweist,
2. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vor-
schriften über die Verwendung von Bauprodukten,
Bauarten oder Bausätzen auch die Einhaltung der
wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt
wird,
3. die nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen An-
forderungen der Bauart nach zugelassen sind oder
einer Bauartzulassung bedürfen oder
4. für die eine Genehmigung nach baurechtlichen Vor-
schriften erteilt worden ist, sofern bei Erteilung der
Genehmigung die wasserrechtlichen Anforderungen
zu berücksichtigen sind.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auf Grund
bauordnungsrechtlicher Vorschriften ein Zulassungs-
oder Nachweiserfordernis oder eine Zulassungs- oder
Nachweismöglichkeit für Bauprodukte, Bauarten oder
Bausätze als Teil einer Anlage oder als technische
Schutzvorkehrung besteht, ist die entsprechende Zu-

lassung oder der entsprechende Nachweis vorzulegen
und der Eignungsfeststellung für die Anlage zugrunde
zu legen.
Abschnitt 4
Gewässerschutzbeauftragte
§ 64
Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten
(1) Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als
750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben un-
verzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für
Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu be-
stellen.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
1. die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine
Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauf-
tragten nach Absatz 1 nicht besteht,
2. die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
3. die Betreiber von Anlagen nach § 62 Absatz 1,
4. die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Num-
mer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung
einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu be-
stellen haben.
(3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach
§ 54 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ein
Abfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch
die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbe-
auftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen.
§ 65
Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten
(1) Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewäs-
serbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angele-
genheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein
können. Sie sind berechtigt und verpflichtet,
1. die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmun-
gen und Anordnungen im Interesse des Gewässer-
schutzes zu überwachen, insbesondere durch regel-
mäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick
auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen
Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des
Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch
Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse;
sie haben dem Gewässerbenutzer festgestellte Män-
gel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung
vorzuschlagen;
2. auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehand-
lungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ord-
nungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei
der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe
hinzuwirken;
3. auf die Entwicklung und Einführung von
a) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder
Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und
Menge,
b) umweltfreundlichen Produktionen
hinzuwirken;
4. die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb ver-
ursachten Gewässerbelastungen sowie über die Ein-
richtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung
unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vor-
schriften aufzuklären.
(2) Gewässerschutzbeauftragte erstatten dem Ge-
wässerbenutzer jährlich einen schriftlichen Bericht über
die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 getroffenen
und beabsichtigten Maßnahmen. Bei EMAS-Standorten
ist ein jährlicher Bericht nicht erforderlich, soweit sich
gleichwertige Angaben aus dem Bericht über die Um-
weltbetriebsprüfung ergeben und die Gewässerschutz-
beauftragten den Bericht mitgezeichnet haben und mit
dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten jähr-
lichen Berichts einverstanden sind.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in
den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Aufgaben der Ge-
wässerschutzbeauftragten
1. näher regeln,
2. erweitern, soweit es die Belange des Gewässer-
schutzes erfordern,
3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße
Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.
§ 66
Weitere anwendbare Vorschriften
Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer
und den Gewässerschutzbeauftragten finden die §§ 55
bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspre-
chende Anwendung.
Abschnitt 5
Gewässerausbau,
Deich-, Damm- und
Küstenschutzbauten
§ 67
Grundsatz, Begriffsbestimmung
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche
Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Ab-
flussverhalten nicht wesentlich verändert wird, natur-
raumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und
sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des
Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich
ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseiti-
gung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewäs-
sers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht
vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeit-
raum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht
erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten,
die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bau-
ten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau
gleich.
§ 68
Planfeststellung, Plangenehmigung
(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung
durch die zuständige Behörde.
(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträg-

lichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfest-
stellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt
werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten
des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer
anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige be-
dürfen.
(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt
werden, wenn
1. eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit,
insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht
ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken
oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen,
vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2. andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder
sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt
werden.
§ 69
Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn
(1) Gewässerausbauten einschließlich notwendiger
Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder
zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder
Stufen durchgeführt werden, können in entsprechen-
den Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erfor-
derliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen
des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz
oder teilweise unmöglich wird.
(2) § 17 gilt entsprechend für die Zulassung des vor-
zeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren
und einem Plangenehmigungsverfahren nach § 68.
§ 70
Anwendbare Vorschriften, Verfahren
(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmi-
gung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6
entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewäs-
serausbau, für den nach dem Gesetz über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durch-
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht,
muss den Anforderungen des Gesetzes über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein
Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder unter-
steht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan
nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf An-
trag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern
vermitteln.
§ 71
Enteignungsrechtliche Vorwirkung
Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemein-
heit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt
werden, dass für seine Durchführung die Enteignung
zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung ent-
sprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich
beeinträchtigt werden. Der festgestellte oder geneh-
migte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu
legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
Abschnitt 6
Hochwasserschutz
§ 72
Hochwasser
Hochwasser ist die zeitlich begrenzte Überschwem-
mung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem
Land durch oberirdische Gewässer oder durch in Küs-
tengebiete eindringendes Meerwasser.
§ 73
Bewertung von
Hochwasserrisiken, Risikogebiete
(1) Die zuständigen Behörden bewerten das Hoch-
wasserrisiko und bestimmen danach die Gebiete mit
signifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebiete). Hoch-
wasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit
des Eintritts eines Hochwasserereignisses mit den
möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für die
menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe,
wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte.
(2) Die Risikobewertung muss den Anforderungen
nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2007/60/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Okto-
ber 2007 über die Bewertung und das Management von
Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27)
entsprechen.
(3) Die Bewertung der Hochwasserrisiken und die
Bestimmung der Risikogebiete erfolgen für jede Fluss-
gebietseinheit. Die Länder können bestimmte Küsten-
gebiete, einzelne Einzugsgebiete oder Teileinzugsge-
biete zur Bewertung der Risiken und zur Bestimmung
der Risikogebiete statt der Flussgebietseinheit einer
anderen Bewirtschaftungseinheit zuordnen.
(4) Die zuständigen Behörden tauschen für die Risi-
kobewertung bedeutsame Informationen mit den zu-
ständigen Behörden anderer Länder und Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union aus, in deren Hoheitsge-
biet die nach Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaf-
tungseinheiten auch liegen. Für die Bestimmung der
Risikogebiete gilt § 7 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(5) Die Hochwasserrisiken sind bis zum 22. Dezem-
ber 2011 zu bewerten. Die Bewertung ist nicht erforder-
lich, wenn die zuständigen Behörden vor dem 22. De-
zember 2010
1. nach Durchführung einer Bewertung des Hochwas-
serrisikos festgestellt haben, dass ein mögliches
signifikantes Risiko für ein Gebiet besteht oder als
wahrscheinlich gelten kann und eine entsprechende
Zuordnung des Gebietes erfolgt ist oder
2. Gefahrenkarten und Risikokarten gemäß § 74 sowie
Risikomanagementpläne gemäß § 75 erstellt oder
ihre Erstellung beschlossen haben.
(6) Die Risikobewertung und die Bestimmung der
Risikogebiete nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen
und Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 2 sind bis zum
22. Dezember 2018 und danach alle sechs Jahre zu
überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
Dabei ist den voraussichtlichen Auswirkungen des

Klimawandels auf das Hochwasserrisiko Rechnung zu
tragen.
§ 74
Gefahrenkarten und Risikokarten
(1) Die zuständigen Behörden erstellen für die Risi-
kogebiete in den nach § 73 Absatz 3 maßgebenden
Bewirtschaftungseinheiten Gefahrenkarten und Risiko-
karten in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet
ist.
(2) Gefahrenkarten erfassen die Gebiete, die bei fol-
genden Hochwasserereignissen überflutet werden:
1. Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit oder
bei Extremereignissen,
2. Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (vo-
raussichtliches Wiederkehrintervall mindestens
100 Jahre),
3. soweit erforderlich, Hochwasser mit hoher Wahr-
scheinlichkeit.
Die Erstellung von Gefahrenkarten für ausreichend ge-
schützte Küstengebiete kann auf Gebiete nach Satz 1
Nummer 1 beschränkt werden.
(3) Gefahrenkarten müssen jeweils für die Gebiete
nach Absatz 2 Satz 1 Angaben enthalten
1. zum Ausmaß der Überflutung,
2. zur Wassertiefe oder, soweit erforderlich, zum Was-
serstand,
3. soweit erforderlich, zur Fließgeschwindigkeit oder
zum für die Risikobewertung bedeutsamen Wasser-
abfluss.
(4) Risikokarten erfassen mögliche nachteilige Fol-
gen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Hochwasser-
ereignisse. Sie müssen die nach Artikel 6 Absatz 5 der
Richtlinie 2007/60/EG erforderlichen Angaben enthal-
ten.
(5) Die zuständigen Behörden haben vor der Erstel-
lung von Gefahrenkarten und Risikokarten für Risikoge-
biete, die auch auf dem Gebiet anderer Länder oder
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen,
mit deren zuständigen Behörden Informationen auszu-
tauschen. Für den Informationsaustausch mit anderen
Staaten gilt § 7 Absatz 3 Nummer 2 entsprechend.
(6) Die Gefahrenkarten und Risikokarten sind bis
zum 22. Dezember 2013 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht,
wenn bis zum 22. Dezember 2010 vergleichbare Karten
vorliegen, deren Informationsgehalt den Anforderungen
der Absätze 2 bis 4 entspricht. Alle Karten sind bis zum
22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre zu
überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Da-
bei umfasst die Überprüfung der Karten nach Satz 2
zum 22. Dezember 2019 auch ihre Übereinstimmung
mit den Anforderungen der Absätze 2 und 4.
§ 75
Risikomanagementpläne
(1) Die zuständigen Behörden stellen für die Risiko-
gebiete auf der Grundlage der Gefahrenkarten und
Risikokarten Risikomanagementpläne nach den Vor-
schriften der Absätze 2 bis 6 auf. § 7 Absatz 4 Satz 1
gilt entsprechend.
(2) Risikomanagementpläne dienen dazu, die nach-
teiligen Folgen, die an oberirdischen Gewässern min-
destens von einem Hochwasser mit mittlerer Wahr-
scheinlichkeit und beim Schutz von Küstengebieten
mindestens von einem Extremereignis ausgehen, zu
verringern, soweit dies möglich und verhältnismäßig ist.
Die Pläne legen für die Risikogebiete angemessene
Ziele für das Risikomanagement fest, insbesondere
zur Verringerung möglicher nachteiliger Hochwasser-
folgen für die in § 73 Absatz 1 Satz 2 genannten
Schutzgüter und, soweit erforderlich, für nichtbauliche
Maßnahmen der Hochwasservorsorge und für die Ver-
minderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit.
(3) In die Risikomanagementpläne sind zur Errei-
chung der nach Absatz 2 festgelegten Ziele Maßnah-
men aufzunehmen. Risikomanagementpläne müssen
mindestens die im Anhang der Richtlinie 2007/60/EG
genannten Angaben enthalten und die Anforderungen
nach Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 dieser Richtlinie
erfüllen.
(4) Risikomanagementpläne dürfen keine Maßnah-
men enthalten, die das Hochwasserrisiko für andere
Länder und Staaten im selben Einzugsgebiet oder Teil-
einzugsgebiet erheblich erhöhen. Satz 1 gilt nicht,
wenn die Maßnahmen mit dem betroffenen Land oder
Staat koordiniert worden sind und im Rahmen des § 80
eine einvernehmliche Lösung gefunden worden ist.
(5) Liegen die nach § 73 Absatz 3 maßgebenden
Bewirtschaftungseinheiten vollständig auf deutschem
Hoheitsgebiet, ist ein einziger Risikomanagementplan
oder sind mehrere auf der Ebene der Flussgebietsein-
heit koordinierte Risikomanagementpläne zu erstellen.
Für die Koordinierung der Risikomanagementpläne mit
anderen Staaten gilt § 7 Absatz 3 entsprechend mit
dem Ziel, einen einzigen Risikomanagementplan oder
mehrere auf der Ebene der Flussgebietseinheit koordi-
nierte Pläne zu erstellen. Gelingt dies nicht, so ist auf
eine möglichst weitgehende Koordinierung nach Satz 2
hinzuwirken.
(6) Die Risikomanagementpläne sind bis zum 22. De-
zember 2015 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn bis
zum 22. Dezember 2010 vergleichbare Pläne vorliegen,
deren Informationsgehalt den Anforderungen der Ab-
sätze 2 bis 4 entspricht. Alle Pläne sind bis zum 22. De-
zember 2021 und danach alle sechs Jahre unter
Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen
des Klimawandels auf das Hochwasserrisiko zu über-
prüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dabei
umfasst die Überprüfung der vergleichbaren Pläne im
Sinne von Satz 2 zum 22. Dezember 2021 auch ihre
Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze 2
bis 4.
§ 76
Überschwemmungsgebiete
an oberirdischen Gewässern
(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwi-
schen oberirdischen Gewässern und Deichen oder
Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser
überschwemmt oder durchflossen oder die für Hoch-
wasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht wer-
den. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von
den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landes-
recht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverord-
nung
1. innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73
Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete
mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasser-
ereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten
ist, und
2. die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung be-
anspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach
Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013
festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkennt-
nisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Er-
mächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf
andere Landesbehörden übertragen.
(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Über-
schwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform
darzustellen und vorläufig zu sichern.
(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Fest-
setzung von Überschwemmungsgebieten zu informie-
ren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten
Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutz-
bestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermei-
dung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informie-
ren.
§ 77
Rückhalteflächen
Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in
ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit
dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen
Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Frühere Über-
schwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeig-
net sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt
werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der
Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
§ 78
Besondere Schutzvorschriften
für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist
untersagt:
1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleit-
plänen oder sonstigen Satzungen nach dem Bauge-
setzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und
Werften,
2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen
nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs,
3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen
Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei
Überschwemmungen,
4. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährden-
den Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe
dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land-
und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
5. die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegen-
ständen, die den Wasserabfluss behindern können
oder die fortgeschwemmt werden können,
6. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
7. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen,
soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hoch-
wasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen,
8. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
9. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nut-
zungsart.
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus,
des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer-
und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes
sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelas-
senen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewäs-
serbenutzungen erforderlich sind.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Ausweisung neuer Bau-
gebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwick-
lung bestehen oder geschaffen werden können,
2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein
bestehendes Baugebiet angrenzt,
3. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Ge-
sundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten
sind,
4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasser-
standes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und
der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum
umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen
wird,
6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beein-
trächtigt wird,
7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und
Unterlieger zu erwarten sind,
8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind
und
9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem
Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des
Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine
baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Errichtung oder Erwei-
terung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im
Einzelfall das Vorhaben
1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwe-
sentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren
gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen
wird,
2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser
nicht nachteilig verändert,
3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beein-
trächtigt und
4. hochwasserangepasst ausgeführt wird
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Ne-
benbestimmungen ausgeglichen werden können. Bei
der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errich-
tung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allge-
mein zugelassen werden, wenn sie
1. in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten
nach § 30 des Baugesetzbuchs den Vorgaben des
Bebauungsplans entsprechen oder

2. ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Ein-
haltung der Voraussetzungen des Satzes 1 gewähr-
leistet ist.
In den Fällen des Satzes 2 bedarf das Vorhaben einer
Anzeige.
(4) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 9 zulassen, wenn
1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht ent-
gegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hoch-
wasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt
werden und
2. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Ge-
sundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten
sind
oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen wer-
den können. Die Zulassung kann, auch nachträglich,
mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen
werden. In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2
können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
bis 9 auch allgemein zugelassen werden.
(5) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 sind
weitere Maßnahmen zu bestimmen oder Vorschriften zu
erlassen, soweit dies erforderlich ist
1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen
Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflä-
chen,
2. zur Vermeidung oder Verringerung von Erosion oder
von erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Ge-
wässer, die insbesondere von landwirtschaftlich ge-
nutzten Flächen ausgehen,
3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere
Rückgewinnung von Rückhalteflächen,
4. zur Regelung des Hochwasserabflusses,
5. zum hochwasserangepassten Umgang mit wasser-
gefährdenden Stoffen, einschließlich der hochwas-
sersicheren Errichtung neuer und Nachrüstung vor-
handener Heizölverbraucheranlagen sowie des
Verbots der Errichtung neuer Heizölverbraucheran-
lagen,
6. zur Vermeidung von Störungen der Wasserversor-
gung und der Abwasserbeseitigung.
Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen
Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an
die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche
Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 52
Absatz 5 entsprechend.
(6) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform
dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die
Absätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 79
Information und aktive Beteiligung
(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die
Bewertung nach § 73 Absatz 1, die Gefahrenkarten
und Risikokarten nach § 74 Absatz 1 und die Risikoma-
nagementpläne nach § 75 Absatz 1. Sie fördern eine
aktive Beteiligung der interessierten Stellen bei der
Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Risi-
komanagementpläne nach § 75 und koordinieren diese
mit den Maßnahmen nach § 83 Absatz 4 und § 85.
(2) Wie die zuständigen staatlichen Stellen und die
Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten im Übrigen
über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaß-
nahmen und Verhaltensregeln informiert und vor zu er-
wartendem Hochwasser rechtzeitig gewarnt werden,
richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
§ 80
Koordinierung
(1) Gefahrenkarten und Risikokarten sind so zu
erstellen, dass die darin dargestellten Informationen
vereinbar sind mit den nach der Richtlinie 2000/60/EG
vorgelegten relevanten Angaben, insbesondere nach
Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II dieser
Richtlinie. Die Informationen sollen mit den in Artikel 5
Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen
Überprüfungen abgestimmt werden; sie können in
diese einbezogen werden.
(2) Die zuständigen Behörden koordinieren die Er-
stellung und die nach § 75 Absatz 6 Satz 3 erforderliche
Aktualisierung der Risikomanagementpläne mit den
Bewirtschaftungsplänen nach § 83. Die Risikomanage-
mentpläne können in die Bewirtschaftungspläne einbe-
zogen werden.
§ 81
Vermittlung durch die Bundesregierung
Können sich die Länder bei der Zusammenarbeit im
Rahmen dieses Abschnitts über eine Maßnahme des
Hochwasserschutzes nicht einigen, vermittelt die Bun-
desregierung auf Antrag eines Landes zwischen den
beteiligten Ländern.
Abschnitt 7
Wasserwirtschaftliche
Planung und Dokumentation
§ 82
Maßnahmenprogramm
(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzu-
stellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe
der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele
der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze
und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu
berücksichtigen.
(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende
und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen auf-
zunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernut-
zung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen
vorzusehen.
(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11
Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maß-
nahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele
nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder
zur Erreichung dieser Ziele beitragen.
(4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne
von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI
Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu
den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmen-
programm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist,
um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27
bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnah-

men können auch getroffen werden, um einen weiter-
gehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.
(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sons-
tigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele
nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht er-
reicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu
untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzun-
gen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen
und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich er-
forderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenpro-
gramm aufzunehmen.
(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen
nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdi-
schen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres
führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich ins-
gesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zu-
ständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48
auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richt-
linie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grund-
wasser zulassen.
§ 83
Bewirtschaftungsplan
(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustel-
len.
(2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13
Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richt-
linie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten.
Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan auf-
zunehmen:
1. die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich
oder erheblich verändert nach § 28 und die Gründe
hierfür,
2. die nach § 29 Absatz 2 bis 4, den §§ 44 und 47
Absatz 2 Satz 2 gewährten Fristverlängerungen
und die Gründe hierfür, eine Zusammenfassung der
Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaf-
tungsziele innerhalb der verlängerten Frist erforder-
lich sind und der Zeitplan hierfür sowie die Gründe
für jede erhebliche Verzögerung bei der Umsetzung
der Maßnahmen,
3. abweichende Bewirtschaftungsziele und Ausnah-
men nach den §§ 30, 31 Absatz 2, den §§ 44 und 47
Absatz 3 und die Gründe hierfür,
4. die Bedingungen und Kriterien für die Geltendma-
chung von Umständen für vorübergehende Ver-
schlechterungen nach § 31 Absatz 1, den §§ 44
und 47 Absatz 3 Satz 1, die Auswirkungen der Um-
stände, auf denen die Verschlechterungen beruhen,
sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des
vorherigen Zustands.
(3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detaillier-
tere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teil-
einzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte
der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte
Gewässertypen ergänzt werden. Ein Verzeichnis sowie
eine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne
sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen.
(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht
1. spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf
den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen
Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für seine Auf-
stellung sowie Angaben zu den vorgesehenen Maß-
nahmen zur Information und Anhörung der Öffent-
lichkeit,
2. spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf
den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen
Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestell-
ten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung,
3. spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf
den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen
Entwurf des Bewirtschaftungsplans.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffent-
lichung kann jede Person bei der zuständigen Behörde
zu den in Satz 1 bezeichneten Unterlagen schriftlich
Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hin-
zuweisen. Auf Antrag ist Zugang zu den bei der Aufstel-
lung des Bewirtschaftungsplans herangezogenen
Hintergrunddokumenten und -informationen zu gewäh-
ren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aktualisierende
Bewirtschaftungspläne.
§ 84
Fristen für Maßnahmen-
programme und Bewirtschaftungspläne
(1) Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungs-
pläne, die nach Maßgabe des Landesrechts vor dem
1. März 2010 aufzustellen waren, sind erstmals bis
zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs
Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktua-
lisieren.
(2) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maß-
nahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 durchzu-
führen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten
Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von
drei Jahren durchzuführen, nachdem sie in das Pro-
gramm aufgenommen worden sind.
§ 85
Aktive Beteiligung interessierter Stellen
Die zuständigen Behörden fördern die aktive Betei-
ligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung,
Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenpro-
gramme und Bewirtschaftungspläne.
§ 86
Veränderungssperre
zur Sicherung von Planungen
(1) Zur Sicherung von Planungen für
1. dem Wohl der Allgemeinheit dienende Vorhaben der
Wassergewinnung oder Wasserspeicherung, der
Abwasserbeseitigung, der Wasseranreicherung, der
Wasserkraftnutzung, der Bewässerung, des Hoch-
wasserschutzes oder des Gewässerausbaus,
2. Vorhaben nach dem Maßnahmenprogramm nach
§ 82
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung
Planungsgebiete festlegen, auf deren Flächen wesent-
lich wertsteigernde oder die Durchführung des geplan-
ten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen
nicht vorgenommen werden dürfen (Veränderungssper-
re). Sie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch

Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden über-
tragen.
(2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise
vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) Die Veränderungssperre tritt drei Jahre nach
ihrem Inkrafttreten außer Kraft, sofern die Rechtsver-
ordnung nach Absatz 1 Satz 1 keinen früheren Zeit-
punkt bestimmt. Die Frist von drei Jahren kann, wenn
besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsver-
ordnung um höchstens ein Jahr verlängert werden.
Die Veränderungssperre ist vor Ablauf der Frist nach
Satz 1 oder Satz 2 außer Kraft zu setzen, sobald und
soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefal-
len sind.
(4) Von der Veränderungssperre können Ausnahmen
zugelassen werden, wenn dem keine überwiegenden
öffentlichen Belange entgegenstehen.
§ 87
Wasserbuch
(1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.
(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutra-
gen:
1. nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, die nicht
nur vorübergehenden Zwecken dienen, und Bewil-
ligungen sowie alte Rechte und alte Befugnisse,
Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigun-
gen nach § 68,
2. Wasserschutzgebiete,
3. Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungs-
gebiete.
Von der Eintragung von Zulassungen nach Satz 1 Num-
mer 1 kann in Fällen von untergeordneter wasserwirt-
schaftlicher Bedeutung abgesehen werden.
(3) Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen.
Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht
mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu lö-
schen.
(4) Eintragungen im Wasserbuch haben keine
rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.
§ 88
Informationsbeschaffung und -übermittlung
(1) Die zuständige Behörde darf im Rahmen der ihr
durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen
Aufgaben Informationen einschließlich personenbezo-
gener Daten erheben und verwenden, soweit dies zur
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-
meinschaften, zwischenstaatlichen Vereinbarungen
oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem
Gebiet des Wasserhaushalts oder im Rahmen grenz-
überschreitender Zusammenarbeit, insbesondere zur
Koordinierung nach § 7 Absatz 2 bis 4, erforderlich ist.
Zu den Aufgaben nach Satz 1 gehören insbesondere
1. die Durchführung von Verwaltungsverfahren,
2. die Gewässeraufsicht einschließlich gewässerkund-
licher Messungen und Beobachtungen,
3. die Gefahrenabwehr,
4. die Festsetzung und Bestimmung von Schutzge-
bieten, insbesondere Wasserschutz-, Heilquellen-
schutz-, Risiko- und Überschwemmungsgebieten
sowie Gewässerrandstreifen,
5. die Ermittlung der Art und des Ausmaßes von
Gewässerbelastungen auf Grund menschlicher
Tätigkeiten einschließlich der Belastungen aus diffu-
sen Quellen,
6. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung,
7. die Aufstellung von Maßnahmenprogrammen, Be-
wirtschaftungsplänen und Risikomanagementplä-
nen.
(2) Wer wasserwirtschaftliche Maßnahmen durch-
führt, hat der zuständigen Behörde auf deren Anord-
nung bei ihm vorhandene Informationen zu übermitteln
und Auskünfte zu erteilen.
(3) Die zuständige Behörde darf nach Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 erhobene Informationen und
erteilte Auskünfte an zur Abwasserbeseitigung, zur
Wasserversorgung oder zur Gewässerunterhaltung Ver-
pflichtete sowie an Träger von Gewässerausbau- und
von Hochwasserschutzmaßnahmen weitergeben, so-
weit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen oder zur
Durchführung der Maßnahmen erforderlich ist. Die
Weitergabe von Informationen und Auskünften an
Dienststellen anderer Länder, des Bundes und der
Europäischen Gemeinschaften sowie an zwischen-
staatliche Stellen ist unter den in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Voraussetzungen zulässig. Dienststellen des
Bundes und der Länder geben Informationen und Aus-
künfte unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 auf Ersuchen an andere Dienststellen des Bun-
des und der Länder weiter.
(4) Für die Weitergabe von Informationen und
Auskünften nach Absatz 3 Satz 2 und 3 werden keine
Gebühren erhoben und keine Auslagen erstattet.
(5) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezo-
gener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
Abschnitt 8
Haftung für
Gewässerveränderungen
§ 89
Haftung für
Änderungen der Wasserbeschaffenheit
(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einlei-
tet oder wer in anderer Weise auf ein Gewässer einwirkt
und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig ver-
ändert, ist zum Ersatz des daraus einem anderen
entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere
auf das Gewässer eingewirkt, so haften sie als Gesamt-
schuldner.
(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist,
Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzula-
gern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe
in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder ein-
geleitet zu sein, und wird dadurch die Wasserbeschaf-
fenheit nachteilig verändert, so ist der Betreiber der
Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entste-
henden Schadens verpflichtet. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
sprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der
Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird.

§ 90
Sanierung von Gewässerschäden
(1) Eine Schädigung eines Gewässers im Sinne des
Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden mit erheb-
lichen nachteiligen Auswirkungen auf
1. den ökologischen oder chemischen Zustand eines
oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers,
2. das ökologische Potenzial oder den chemischen Zu-
stand eines künstlichen oder erheblich veränderten
oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers
oder
3. den chemischen oder mengenmäßigen Zustand des
Grundwassers;
ausgenommen sind nachteilige Auswirkungen, für die
§ 31 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 44 oder § 47
Absatz 3 Satz 1, gilt.
(2) Hat eine verantwortliche Person nach dem Um-
weltschadensgesetz eine Schädigung eines Gewässers
verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungs-
maßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richt-
linie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur
Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl.
L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die durch die Richt-
linie 2006/21/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15) ge-
ändert worden ist.
(3) Weitergehende Vorschriften über Schädigungen
oder sonstige Beeinträchtigungen von Gewässern und
deren Sanierung bleiben unberührt.
Abschnitt 9
Duldungs- und
Gestattungsverpflichtungen
§ 91
Gewässerkundliche Maßnahmen
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und
Nutzungsberechtigte von Grundstücken verpflichten,
die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen sowie
die Durchführung von Probebohrungen und Pump-
versuchen zu dulden, soweit dies der Ermittlung ge-
wässerkundlicher Grundlagen dient, die für die Gewäs-
serbewirtschaftung erforderlich sind. Entsteht durch
eine Maßnahme nach Satz 1 ein Schaden am Grund-
stück, hat der Eigentümer gegen den Träger der gewäs-
serkundlichen Maßnahme Anspruch auf Schadener-
satz. Satz 2 gilt entsprechend für den Nutzungsberech-
tigten, wenn wegen des Schadens am Grundstück die
Grundstücksnutzung beeinträchtigt wird.
§ 92
Veränderung oberirdischer Gewässer
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nut-
zungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der
Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durch-
führung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten,
Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen
und Verbreiterungen, zu dulden, die der Verbesserung
des Wasserabflusses dienen und zur Entwässerung
von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur
besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage erforder-
lich sind. Satz 1 gilt nur, wenn das Vorhaben anders
nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem
Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von
dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer
als der Nachteil des Betroffenen ist.
§ 93
Durchleitung von Wasser und Abwasser
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nut-
zungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen
Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser
und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung
der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies
zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstü-
cken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung,
zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor
oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur-
oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforder-
lich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 94
Mitbenutzung von Anlagen
(1) Die zuständige Behörde kann Betreiber ei-
ner Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs-
oder Abwasseranlage verpflichten, deren Mitbenutzung
einer anderen Person zu gestatten, wenn
1. diese Person Maßnahmen der Entwässerung, Was-
serversorgung oder Abwasserbeseitigung anders
nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehr-
aufwand ausführen kann,
2. die Maßnahmen zur Gewässerbewirtschaftung oder
zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind,
3. der Betrieb der Anlage nicht wesentlich beeinträch-
tigt wird und
4. die zur Mitbenutzung berechtigte Person einen an-
gemessenen Teil der Kosten für die Errichtung, den
Betrieb und die Unterhaltung der Anlage übernimmt.
Kommt eine Einigung über die Kostenteilung nach
Satz 1 Nummer 4 nicht zustande, setzt die zuständige
Behörde ein angemessenes Entgelt fest.
(2) Ist eine Mitbenutzung nur bei einer Änderung der
Anlage zweckmäßig, kann der Betreiber verpflichtet
werden, die entsprechende Änderung nach eigener
Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden.
Die Kosten der Änderung trägt die zur Mitbenutzung
berechtigte Person.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Mitbenut-
zung von Grundstücksbewässerungsanlagen durch
Eigentümer von Grundstücken, die nach § 93 zur
Errichtung oder zum Betrieb der Anlage in Anspruch
genommen werden.
§ 95
Entschädigung für Duldungs-
und Gestattungsverpflichtungen
Soweit Duldungs- oder Gestattungsverpflichtungen
nach den §§ 92 bis 94 das Eigentum unzumutbar be-
schränken, ist eine Entschädigung zu leisten.

Kapitel 4
Entschädigung, Ausgleich
§ 96
Art und Umfang
von Entschädigungspflichten
(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschä-
digung hat den eintretenden Vermögensschaden an-
gemessen auszugleichen. Soweit zum Zeitpunkt der
behördlichen Anordnung, die die Entschädigungspflicht
auslöst, Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß
ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat die anspruchs-
berechtigte Person Maßnahmen getroffen, um die
Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass
die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert
hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außerdem ist
eine infolge der behördlichen Anordnung eingetretene
Minderung des Verkehrswerts von Grundstücken zu
berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 oder
Satz 3 bereits berücksichtigt ist.
(2) Soweit als Entschädigung durch Gesetz nicht
wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen zuge-
lassen werden, ist die Entschädigung in Geld festzu-
setzen.
(3) Kann auf Grund einer entschädigungspflichtigen
Maßnahme die Wasserkraft eines Triebwerks nicht
mehr im bisherigen Umfang verwertet werden, so kann
die zuständige Behörde bestimmen, dass die Entschä-
digung ganz oder teilweise durch Lieferung elektri-
schen Stroms zu leisten ist, wenn die entschädigungs-
pflichtige Person ein Energieversorgungsunternehmen
ist und soweit ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist. Die
für die Lieferung des elektrischen Stroms erforderlichen
technischen Vorkehrungen hat die entschädigungs-
pflichtige Person auf ihre Kosten zu schaffen.
(4) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der
die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen
Anordnung unmöglich oder erheblich erschwert, so
kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass die
entschädigungspflichtige Person das Grundstück zum
Verkehrswert erwirbt. Lässt sich der nicht betroffene
Teil eines Grundstücks nach seiner bisherigen Bestim-
mung nicht mehr zweckmäßig nutzen, so kann der
Grundstückseigentümer den Erwerb auch dieses Teils
verlangen. Ist der Grundstückseigentümer zur Siche-
rung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und
kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen be-
schafft werden, so ist ihm auf Antrag anstelle einer
Entschädigung in Geld das Eigentum an einem Ersatz-
grundstück zu verschaffen.
(5) Ist nach § 97 die begünstigte Person entschädi-
gungspflichtig, kann die anspruchsberechtigte Person
Sicherheitsleistung verlangen.
§ 97
Entschädigungspflichtige Person
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes er-
gibt, hat die Entschädigung zu leisten, wer unmittelbar
durch den Vorgang begünstigt wird, der die Entschädi-
gungspflicht auslöst. Sind mehrere unmittelbar begüns-
tigt, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist niemand
unmittelbar begünstigt, so hat das Land die Entschädi-
gung zu leisten. Lässt sich zu einem späteren Zeitpunkt
eine begünstigte Person bestimmen, hat sie die auf-
gewandten Entschädigungsbeträge dem Land zu er-
statten.
§ 98
Entschädigungsverfahren
(1) Über Ansprüche auf Entschädigung ist gleich-
zeitig mit der dem Anspruch zugrunde liegenden
Anordnung zu entscheiden. Die Entscheidung kann
auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach
beschränkt werden.
(2) Vor der Festsetzung des Umfangs einer Entschä-
digung nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde auf
eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken,
wenn einer der Beteiligten dies beantragt. Kommt eine
Einigung nicht zustande, so setzt die Behörde die Ent-
schädigung fest.
§ 99
Ausgleich
Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78 Absatz 5
Satz 2 ist in Geld zu leisten. Im Übrigen gelten für einen
Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97
entsprechend.
Kapitel 5
Gewässeraufsicht
§ 100
Aufgaben der Gewässeraufsicht
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewäs-
ser sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Ver-
pflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund
von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses
Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach lan-
desrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige
Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die
Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um
Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden
oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtun-
gen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landes-
rechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regel-
mäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen
und, soweit erforderlich, anzupassen.
§ 101
Befugnisse der Gewässeraufsicht
(1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen
Behörde sind im Rahmen der Gewässeraufsicht befugt,
1. Gewässer zu befahren,
2. technische Ermittlungen und Prüfungen vorzuneh-
men,
3. zu verlangen, dass Auskünfte erteilt, Unterlagen vor-
gelegt und Arbeitskräfte, Werkzeuge und sonstige
technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden,
4. Betriebsgrundstücke und -räume während der Be-
triebszeit zu betreten,
5. Wohnräume sowie Betriebsgrundstücke und -räume
außerhalb der Betriebszeit zu betreten, sofern die
Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist,
und
6. jederzeit Grundstücke und Anlagen zu betreten, die
nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Be-
sitztum von Räumen nach den Nummern 4 und 5
gehören.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-
tikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Num-
mer 5 eingeschränkt. Sind Gewässerschutzbeauftragte
bestellt, sind sie auf Verlangen der Bediensteten und
Beauftragten der zuständigen Behörde zu Maßnahmen
der Gewässeraufsicht nach Satz 1 hinzuzuziehen.
(2) Werden Anlagen nach § 62 Absatz 1 errichtet,
unterhalten, betrieben oder stillgelegt, haben auch die
Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen
diese Tätigkeiten ausgeübt werden, das Betreten der
Grundstücke zu gestatten, auf Verlangen Auskünfte zu
erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu
ermöglichen.
(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55
der Strafprozessordnung entsprechend.
(4) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1
und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten
gelten die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in
Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1
der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die
Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung
eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie
eines damit zusammenhängenden Besteuerungsver-
fahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um
vorsätzlich falsche Angaben der zur Auskunft verpflich-
teten Person oder der für sie tätigen Personen handelt.
§ 102
Gewässeraufsicht bei Anlagen
und Einrichtungen der Verteidigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be-
stimmen, dass die Gewässeraufsicht im Sinne dieses
Kapitels bei Anlagen und Einrichtungen, die der Ver-
teidigung dienen, zum Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums der Verteidigung gehörenden Stellen über-
tragen wird.
Kapitel 6
Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
§ 103
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. ohne Erlaubnis und ohne Bewilligung nach § 8 Ab-
satz 1 ein Gewässer benutzt,
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 1,
auch in Verbindung mit § 58 Absatz 4 Satz 1, auch
in Verbindung mit § 59 Absatz 1 oder § 63 Absatz 1
Satz 3, zuwiderhandelt,
3. einer Rechtsverordnung nach
a) § 23 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8 oder Nummer 9
oder
b) § 23 Absatz 1 Nummer 10 oder Nummer 11
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 45
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 48 Absatz 2
Satz 1 oder Satz 2 Stoffe lagert, ablagert oder be-
fördert oder in ein oberirdisches Gewässer oder in
ein Küstengewässer einbringt,
5. entgegen § 37 Absatz 1 den natürlichen Ablauf wild
abfließenden Wassers behindert, verstärkt oder
sonst verändert,
6. einer Vorschrift des § 38 Absatz 4 Satz 2 über eine
dort genannte verbotene Handlung im Gewässer-
randstreifen zuwiderhandelt,
7. entgegen § 50 Absatz 4, § 60 Absatz 1 Satz 2 oder
§ 62 Absatz 2 eine dort genannte Anlage errichtet,
betreibt, unterhält oder stilllegt,
8. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a
oder Buchstabe c oder Nummer 3,
b) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b,
jeweils auch in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 1
oder Absatz 3 oder § 53 Absatz 5, zuwiderhandelt,
9. ohne Genehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, Abwasser
in eine Abwasseranlage einleitet,
10. ohne Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 eine
Abwasserbehandlungsanlage errichtet, betreibt
oder wesentlich ändert,
11. entgegen § 61 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 eine Auf-
zeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
anfertigt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre
aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
12. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte
Anlage errichtet oder betreibt,
13. entgegen § 64 Absatz 1 nicht mindestens einen Ge-
wässerschutzbeauftragten bestellt,
14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Absatz 2
zuwiderhandelt,
15. ohne festgestellten und ohne genehmigten Plan
nach § 68 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Gewässer
ausbaut,
16. einer Vorschrift des § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
bis 8 oder Nummer 9, jeweils auch in Verbindung
mit § 78 Absatz 6, über eine untersagte Handlung in
einem dort genannten Gebiet zuwiderhandelt,
17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 101 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 zuwiderhandelt oder
18. entgegen § 101 Absatz 2 das Betreten eines
Grundstücks nicht gestattet oder eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a, Nummer 4
bis 8 Buchstabe a, Nummer 9, 10 und 12 bis 16 mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den

übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Euro geahndet werden.
§ 104
Überleitung bestehender
Erlaubnisse und Bewilligungen
(1) Erlaubnisse, die vor dem 1. März 2010 nach § 7
des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden sind, gel-
ten als Erlaubnisse nach diesem Gesetz fort. Soweit
landesrechtliche Vorschriften für bestimmte Erlaubnisse
nach Satz 1 die Rechtsstellung ihrer Inhaber gegenüber
Dritten regeln, gelten die Erlaubnisse nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes über gehobene Erlaubnisse
fort.
(2) Bewilligungen, die vor dem 1. März 2010 nach
§ 8 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden sind,
gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz fort.
§ 105
Überleitung bestehender
sonstiger Zulassungen
(1) Eine Zulassung für das Einleiten von Abwasser in
öffentliche Abwasseranlagen, die vor dem 1. März 2010
erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 58 fort.
Eine Zulassung für das Einleiten von Abwasser in pri-
vate Abwasseranlagen, die vor dem 1. März 2010 erteilt
worden ist, gilt als Genehmigung nach § 59 fort. Eine
Genehmigung nach § 58 oder § 59 ist nicht erforderlich
für Einleitungen von Abwasser in öffentliche oder pri-
vate Abwasseranlagen, die vor dem 1. März 2010 be-
gonnen haben, wenn die Einleitung nach dem am
28. Februar 2010 geltenden Landesrecht ohne Geneh-
migung zulässig war.
(2) Eine Zulassung, die vor dem 1. März 2010 nach
§ 18c des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Feb-
ruar 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit den
landesrechtlichen Vorschriften erteilt worden ist, gilt
als Genehmigung nach § 60 Absatz 3 fort.
(3) Eine Anzeige nach § 60 Absatz 4 Satz 1 ist nicht
erforderlich für die Errichtung, den Betrieb und die we-
sentliche Änderung von Kanalisationen, wenn hierfür
bereits vor dem 1. März 2010 eine Genehmigung erteilt
oder eine Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde
erstattet worden ist.
(4) Eine Eignungsfeststellung, die vor dem 1. März
2010 nach § 19h Absatz 1 des Wasserhaushaltsge-
setzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung
erteilt worden ist, gilt als Eignungsfeststellung nach
§ 63 Absatz 1 fort. Ist eine Bauartzulassung vor dem
1. März 2010 nach § 19h Absatz 2 des Wasserhaus-
haltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden
Fassung erteilt worden, ist eine Eignungsfeststellung
nach § 63 Absatz 1 nicht erforderlich.
(5) Ein Plan, der vor dem 1. März 2010 nach § 31
Absatz 2 oder Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder
nach landesrechtlichen Vorschriften festgestellt oder
genehmigt worden ist, gilt jeweils als Planfeststellungs-
beschluss oder als Plangenehmigung nach § 68 fort.
§ 106
Überleitung bestehender
Schutzgebietsfestsetzungen
(1) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte Wasser-
schutzgebiete gelten als festgesetzte Wasserschutz-
gebiete im Sinne von § 51 Absatz 1.
(2) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte Heilquellen-
schutzgebiete gelten als festgesetzte Heilquellen-
schutzgebiete im Sinne von § 53 Absatz 4.
(3) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte, als festge-
setzt geltende oder vorläufig gesicherte Überschwem-
mungsgebiete gelten als festgesetzte oder vorläufig
gesicherte Überschwemmungsgebiete im Sinne von
§ 76 Absatz 2 oder Absatz 3.

Anlage 1
(zu § 3 Nummer 11)
Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der
Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen so-
wie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf
Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksich-
tigen:
1. Einsatz abfallarmer Technologie,
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen
Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Ab-
fälle,
4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit
Erfolg im Betrieb erprobt wurden,
5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkennt-
nissen,
6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
8. die für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwen-
deten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für
den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu
verringern,
11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen
und die Umwelt zu verringern,
12. Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Ver-
meidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom
29.1.2008, S. 8) oder von internationalen Organisationen veröffentlicht
werden.

Anlage 2
(zu § 7 Absatz 1 Satz 3)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14o wie
folgt gefasst:
„§ 14o (weggefallen)“.
2. In § 14e Satz 1 werden die Wörter „der §§ 14o
und 19a“ durch die Angabe „des § 19a“ ersetzt.
3. § 14o wird aufgehoben.
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Vorhaben im Sinne der Nummer 19.3 der
Anlage 1 darf der Planfeststellungsbeschluss
darüber hinaus nur erteilt werden, wenn eine
nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffen-
heit nicht zu besorgen ist.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„In der Rechtsverordnung können Vorschrif-
ten über die Einsetzung technischer Kommis-
sionen getroffen werden. Die Kommissionen
sollen die Bundesregierung oder das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit in technischen Fragen be-
raten. Sie schlagen dem Stand der Technik
entsprechende Regeln (technische Regeln)
unter Berücksichtigung der für andere
Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit
dessen Zuständigkeiten berührt sind, in
Abstimmung mit der Kommission für Anla-
gensicherheit nach § 51a Absatz 1 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes vor. In die
Kommissionen sind Vertreter der beteiligten
Bundesbehörden und Landesbehörden, der
Sachverständigen, Sachverständigenorgani-
sationen und zugelassenen Überwachungs-
stellen, der Wissenschaft sowie der Hersteller
und Betreiber von Leitungsanlagen zu be-
rufen.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„In der Rechtsverordnung können auch die
Stoffe, die geeignet sind, die Wasserbeschaf-
fenheit nachteilig zu verändern (wasserge-
fährdende Stoffe im Sinne von Nummer 19.3
der Anlage 1), bestimmt werden.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für
Rohrleitungsanlagen, die keiner Planfeststellung
oder Plangenehmigung bedürfen, nach Anhörung
der beteiligten Kreise im Sinne von § 23 Absatz 2
des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. eine Anzeigepflicht vorzuschreiben,
2. Regelungen entsprechend Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 bis 4, 6 oder entsprechend Absatz 4
Satz 2 und 7 zu erlassen.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die
Wörter „auf Grund von Absatz 4“ werden durch
die Wörter „auf Grund der Absätze 4 und 5“ er-
setzt.
5. § 23 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden nach der Angabe „oder 6“
ein Komma und die Wörter „jeweils auch in Ver-
bindung mit Absatz 5 Nummer 2,“ eingefügt.
b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Ver-
bindung mit Absatz 5 Nummer 2, oder § 21
Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 5
Nummer 1“.
6. Nach § 25 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsan-
lage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die
nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushalts-
gesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fas-
sung erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltver-
träglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, als
Planfeststellung nach § 20 Absatz 1, in den übrigen
Fällen als Plangenehmigung nach § 20 Absatz 2 fort.
Eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wasserge-
fährdender Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1
und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am
28. Februar 2010 geltenden Fassung angezeigt wor-
den ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner
Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 21 Ab-
satz 2 und 4 gilt entsprechend.“
7. In Anlage 1 Nummer 19.3 Spalte „Vorhaben“ werden
die Wörter „§ 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 4 Satz 7 dieses
Gesetzes“ ersetzt.
8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
„Nr. Plan oder Programm
1.3 Risikomanagementpläne nach § 75 des
Wasserhaushaltsgesetzes und die Aktua-
lisierung der vergleichbaren Pläne nach
§ 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsge-
setzes“.
b) In Nummer 1.4 wird die Angabe „§ 36“ durch die
Angabe „§ 82“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Strafgesetzbuchs
In § 327 Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert

worden ist, werden die Wörter „oder anzeigepflichtige“
gestrichen und das Wort „Wasserhaushaltsgesetzes“
durch die Wörter „Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 5 Absatz 4a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 31b Abs. 2 Satz 3
und 4“ durch die Angabe „§ 76 Absatz 2“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 31b Abs. 5 sowie
überschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne
des § 31c des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 76 Absatz 3 des Wasserhaushalts-
gesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des
§ 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgeset-
zes bestimmte Gebiete“ ersetzt.
2. § 9 Absatz 6a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 31b Abs. 2 Satz 3
und 4“ durch die Angabe „§ 76 Absatz 2“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 31b Abs. 5 sowie
überschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne
des § 31c des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 76 Absatz 3 des Wasserhaushalts-
gesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des
§ 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgeset-
zes bestimmte Gebiete“ ersetzt.
3. Nummer 2.6.6 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Was-
serhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzge-
biete gemäß § 53 Absatz 4 des Wasserhaus-
haltsgesetzes sowie Überschwemmungsge-
biete gemäß § 76 des Wasserhaushaltsge-
setzes,“.
Artikel 5
Änderung des
Bundeswasserstraßengesetzes
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;
2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 25a
bis 25d“ durch die Angabe „§§ 27 bis 31“ ersetzt.
2. In § 12 Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „§§ 25a
bis 25d“ durch die Angabe „§§ 27 bis 31“ ersetzt.
3. § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Ausschluss von Ansprüchen
(1) Dient der Ausbau oder der Neubau dem Wohl
der Allgemeinheit und ist der festgestellte Plan un-
anfechtbar, sind Ansprüche wegen nachteiliger Wir-
kungen gegen den Inhaber des festgestellten Plans,
die auf die Unterlassung oder Beseitigung der Aus-
oder Neubaumaßnahme, auf die Herstellung von
Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz ge-
richtet sind, ausgeschlossen. Hierdurch werden
Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wir-
kungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen,
dass der Inhaber des festgestellten Plans angeord-
nete Auflagen nicht erfüllt hat.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche An-
sprüche.“
4. In § 31 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „(§ 3
des Wasserhaushaltsgesetzes)“ durch die Wörter
„(§ 9 des Wasserhaushaltsgesetzes)“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes
In § 12a Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das durch Artikel 6
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „(§ 31 des Was-
serhaushaltsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 67 Ab-
satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Binnenschifffahrtsgesetzes
Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 33
des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Nummer 4 wird die Angabe „§ 22“ durch die
Angabe „§ 89“ ersetzt.
2. In § 5h Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 22“ durch
die Angabe „§ 89“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes
In § 2 Absatz 1 Satz 2 des Verkehrsflächenbereini-
gungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli
2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, werden
die Wörter „im Sinne des § 18a Abs. 2a des Wasser-
haushaltsgesetzes“ durch die Wörter „auf Grund lan-
desrechtlicher Vorschriften“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Raumordnungsgesetzes
Nummer 2.6.6 der Anlage 2 des Raumordnungsge-
setzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasser-
haushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete

gemäß § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsge-
setzes sowie Überschwemmungsgebiete ge-
mäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,“.
Artikel 10
Änderung des Bundeswaldgesetzes
In § 12 Absatz 1 Satz 3 des Bundeswaldgesetzes
vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch
Artikel 213 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 19 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
§ 11 Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I
S. 762), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„3. auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften durch
Sachverständige im Rahmen der Überprüfung von
Anlagen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Wasser-
haushaltsgesetzes vorgenommen worden sind.“
Artikel 12
Änderung des
Abwasserabgabengesetzes
Das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114)
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 1 Abs. 1“ durch
die Wörter „von § 3 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
2. § 9 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
gefasst:
„1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1
oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1
mindestens den in einer Rechtsverordnung
nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in
der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung
oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung
mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgeset-
zes festgelegten Anforderungen entspricht
und
2. die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1
festgelegten Anforderungen im Veranla-
gungszeitraum eingehalten werden.“
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im
Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder
die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwa-
chungswerte in einer Rechtsverordnung nach
Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt
sind.“
3. In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „§ 18b“ durch die
Angabe „§ 60 Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 65 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 14
Änderung des
Umweltschadensgesetzes
Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007
(BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 16 des Geset-
zes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe
„§ 22a“ durch die Angabe „§ 90“ ersetzt.
2. Die Nummern 3 bis 6 der Anlage 1 werden wie folgt
gefasst:
„3. Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge
von Schadstoffen in Oberflächengewässer ge-
mäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2
Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die
einer Erlaubnis gemäß § 8 Absatz 1 des Wasser-
haushaltsgesetzes bedürfen.
4. Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge
von Schadstoffen in das Grundwasser gemäß
§ 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2
des Wasserhaushaltsgesetzes, die einer Erlaub-
nis gemäß § 8 Absatz 1 des Wasserhaushalts-
gesetzes bedürfen.
5. Entnahmen von Wasser aus Gewässern gemäß
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Wasserhaus-
haltsgesetzes, die einer Erlaubnis oder Bewil-
ligung gemäß § 8 Absatz 1 des Wasserhaus-
haltsgesetzes bedürfen.
6. Aufstauungen von oberirdischen Gewässern ge-
mäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaus-
haltsgesetzes, die einer Erlaubnis oder Bewil-
ligung gemäß § 8 Absatz 1 oder gemäß § 68
Absatz 1 oder Absatz 2 des Wasserhaushalts-
gesetzes einer Planfeststellung oder Plangeneh-
migung bedürfen.“
Artikel 15
Änderung des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2816), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist,
werden die Wörter „Erlaubnisse nach den §§ 2, 7 Abs. 1
Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit
den auf Grund von § 7 Abs. 1 Satz 3 des Wasser-
haushaltsgesetzes erlassenen landesrechtlichen Vor-
schriften“ durch die Wörter „Erlaubnisse nach § 8

Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer-
benutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der
Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmut-
zung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8) verbunden sind,“
ersetzt.
Artikel 15a
Änderung des Bundesberggesetzes
In § 52 Absatz 2b Satz 2 des Bundesberggesetzes
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 7 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 1“
ersetzt.
Artikel 15b
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
In § 8 Satz 1, § 8a Absatz 1 erster Halbsatz und § 9
Absatz 1 wird jeweils das Wort „kann“ durch das Wort
„soll“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Bundes-
Bodenschutz- und Altlastenverordnung
In § 12 Absatz 8 Satz 2 der Bundes-Bodenschutz-
und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I
S. 1554), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden
ist, werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 des Wasserhaus-
haltsgesetzes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die
zuletzt durch die Verordnung vom 3. April 2009 (BGBl. I
S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 Satz 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften durch
Sachverständige im Rahmen der Überprüfung
von Anlagen im Sinne von § 62 Absatz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes vorgenommen wor-
den sind.“
2. Nummer 1 des Anhangs wird wie folgt gefasst:
„1. Allgemeine Anforderungen
Die Vorschriften der §§ 62, 63 des Wasserhaus-
haltsgesetzes sowie der Rechtsverordnung nach
§ 23 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 62
Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben
unberührt.“
Artikel 18
Änderung der Düngeverordnung
Die Düngeverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2009
(BGBl. I S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 3 Absatz 8 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter
„§§ 25a bis 25d, 32c und 33a“ durch die Wörter
„§§ 27 bis 31, 44 und 47“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung der Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
§ 27 Absatz 3 Satz 3 der Tierische Nebenprodukte-
Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1735), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2155) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 32 Absatz 2 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1 und § 48
Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben
unberührt.“
Artikel 20
Änderung der Abwasserverordnung
In Anhang 48 Teil 2 Absatz 2 Satz 1 der Abwasser-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 7a Abs. 1“
durch die Wörter „§ 57 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung der
Raumordnungsverordnung
§ 1 Satz 3 der Raumordnungsverordnung vom
13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch
Artikel 2b des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I
S. 1914) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 werden die Wörter „einer Zulassung
nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch
die Wörter „einer Genehmigung nach § 60 Absatz 3
Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.
2. In Nummer 6 werden die Wörter „§ 19a des Wasser-
haushaltsgesetzes oder“ gestrichen und das Wort
„bedürfen“ durch das Wort „bedarf“ ersetzt.
3. In Nummer 7 wird die Angabe „§ 31“ durch die
Angabe „§ 68 Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung der
Allgemeinen Bundesbergverordnung
§ 22a Absatz 6 Satz 1 der Allgemeinen Bundesberg-
verordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die

zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Januar
2008 (BGBl. I S. 85) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für das Einleiten von
Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem
Grundwasser gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j
erster und zweiter Anstrich der Richtlinie 2000/60/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrah-
mens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich
der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1),
die zuletzt durch die Richtlinie 2008/32/EG (ABl. L 81
vom 20.3.2008, S. 60) geändert worden ist, soweit die
Einleitungen nach Maßgabe der §§ 47 und 48 des Was-
serhaushaltsgesetzes zugelassen werden können.“
Artikel 23
Änderung der
Rohrfernleitungsverordnung
Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September
2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch die Ver-
ordnung vom 6. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1918) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung gilt für Rohrfernleitungsan-
lagen, in denen folgende Stoffe befördert werden:
1. brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
kleiner als 100 Grad Celsius sowie brennbare
Flüssigkeiten, die bei Temperaturen gleich oder
oberhalb ihres Flammpunktes befördert werden,
2. verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Ge-
fahrenmerkmal F, F+, O, T, T+ oder C,
3. Stoffe mit den R-Sätzen R 14, R 14/15, R 29,
R 50, R 50/53 oder R 51/53.
Stoffe, die unter Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
fallen, und verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit
dem Gefahrenmerkmal T, T+ oder C gelten als was-
sergefährdende Stoffe.
(2) Rohrfernleitungsanlagen im Sinne dieser Ver-
ordnung sind Rohrfernleitungsanlagen,
1. die nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 des Geset-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer
Planfeststellung oder einer Plangenehmigung be-
dürfen oder
2. die unter eine der in den Nummern 19.3 bis 19.6
der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung aufgeführten Leitungsanla-
gen fallen, ohne die dort angegebenen Größen-
werte für die Verpflichtung zur Durchführung einer
Vorprüfung des Einzelfalles zu erreichen.
Die Anlagen im Sinne des Satzes 1 umfassen neben
den Rohrleitungen auch alle dem Leitungsbetrieb
dienenden Einrichtungen, insbesondere Pump-, Ab-
zweig-, Übergabe-, Absperr- und Entlastungsstatio-
nen sowie Verdichter-, Regel- und Messanlagen.
(3) Die Verordnung gilt nicht für Rohrfernleitungs-
anlagen, die bergrechtlichen Betriebsplanverfahren
unterliegen.“
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Anzeigepflicht
(1) Wer die Errichtung einer Rohrfernleitungsan-
lage im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
mit einem Überdruck von mehr als einem Bar beab-
sichtigt, hat
1. das Vorhaben mindestens acht Wochen vor dem
vorgesehenen Beginn der zuständigen Behörde
unter Beifügung aller für die Beurteilung der Si-
cherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich an-
zuzeigen und zu beschreiben sowie
2. der Anzeige die gutachtliche Stellungnahme einer
Prüfstelle nach § 6 beizufügen, aus der hervor-
geht, dass die angegebene Bauart und Betriebs-
weise den Anforderungen des § 3 entsprechen.
(2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben
innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden,
wenn
1. durch die Unterlagen und die gutachtliche Stel-
lungnahme der Prüfstelle nach § 6 nicht nachge-
wiesen ist, dass die angegebene Bauart und Be-
triebsweise den Anforderungen des § 3 entspre-
chen oder
2. Anordnungen nach § 4 Absatz 5 getroffen werden
können.
Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterla-
gen und die gutachtliche Stellungnahme nach Ab-
satz 1 vorgelegt worden sind.
(3) Mit der Errichtung darf erst nach Ablauf der
Frist nach Absatz 2, bei einer Beanstandung erst
nach Behebung des Mangels begonnen werden. So-
weit Teile der Rohrfernleitungsanlage durch eine Be-
anstandung nicht betroffen sind, kann mit ihrer Er-
richtung unabhängig von der Beanstandung begon-
nen werden.“
3. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird folgende
Nummer 2a eingefügt:
„2a. vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nicht
zulassungsbedürftigen Änderung
a) die die Funktionsfähigkeit der Rohrfernlei-
tungsanlage durch Schweißen oder Schnei-
den beeinträchtigt,
b) von Teilen einer Fernwirk- oder Fernsteuer-
anlage oder
c) der Druckverhältnisse in der Rohrfernlei-
tungsanlage,“.
4. Nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 werden folgende
Nummern 4a und 4b eingefügt:
„4a. entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 1 eine An-
zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
4b. entgegen § 4a Absatz 3 Satz 1 mit der Errich-
tung einer Rohrfernleitungsanlage beginnt,“.
Artikel 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) In Artikel 1 treten die §§ 23, 48 Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 Satz 3, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1
Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und 7 Satz 2

und § 63 Absatz 2 Satz 2 am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. März 2010 in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Wasserhaushaltsgesetz in
Das vorstehende Gesetz wird
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August
2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) ge-
ändert worden ist, außer Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
W. T i e
Der Bundesminister
d S t a d t e n t w i c k l u n g
f e n s e e
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2585. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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